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vertrags vom 26. März 1872 sowie der Konzessionsbedingungen für die Weimar-
Geraer Eisenbahn-Gesellschaft und des Vertrags mit den Bankhäusern S. Bleich-
röder und Jacob Landau vom 4. Februar 1872 mit Nachtrag vom 5. Februar 1872
zustehen, von derselben für die bezeichnete Bahnstrecke ebenso ausgeübt und erfüllt
werden sollen, als wenn diese Bahnstrecke innerhalb des Großherzoglich Sachsen-
Weimarischen Gebietes gelegen wäre, insbesondere auch, daß bei Festsetzung des
Beitragsverhältnisses der betheiligten Regierungen zu den eventuell der Eisen-
bahngesellschaft zu leistenden Garantiezuschüssen in Art. 17 des Staatsvertrags
vom 26. März 1872 die Vertretung der gedachten Eisenbahnstrecke durch Sach-
sen-Weimar schon berücksichtigt, bezüglich in den für Sachsen Weimar über-
nommenen 47 Prozent mit inbegriffen ist.
Diese, den Staatsvertrag vom 26. März 1872 erläuternde Verabredung
ist von den betheiligten Staatsministerien in drei Exemplaren vollzogen worden
und soll es für dieselbe einer besondern landesherrlichen Ratifikation nicht be-
dürfen.
Weimar, am 22. Dezember 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Altenburg, am 7. Jannuar 1874.
Herzoglich Sächsisches Ministerium.
Lorentz.
Gera, am 21. Jannar 1874.
Fürstlich Reuß-Mlauisches j. L. Ministerium.
HFarbonu.
Vertrag
zwischen den Regierungen Sachsen-Wei-
mar, Sachsen-Altenburg und Reuß j. L.,
den Bau der Weimar-Geraer-Eisenbahn
betreffend.