Regierungs Blati
für das
Großherzogthum
Sachscu-Weimar-Eise nach.
Nummer 6. Weimar. 11. März 1874.
* Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages als weiteren Nachtrag zu
dem Gesetze vom 11. Dezember 1850, die Beitreibung der Abgaben an den
Staat und an öffentliche Anstalten betreffend, wie folgt:
1. Zu Abschnitt J. 88. 1 und 2.
Die Beitreibung der Steuer für die Haltung von Hunden erfolgt nicht
durch die Steuerämter und Steuerrezepturen, sondern wie die der direkten
Steuern durch die Rechnungsämter.
II. Zu Abschnitt III. §. 18.
Auf Antrag der zur Beitreibung zuständigen Behörden haben die Gerichte
wegen Beitreibung von Rückständen solcher Restanten, welche sich außerhalb des
Großherzogthums aufhalten oder deren als Hilfsobjekt dienendes Vermögen sich
außerhalb des Großherzogthums befindet, durch Regquisition der zuständigen Ge-
richtsbehörde desjenigen Landes, in welchem sich der Restant aufhält oder sich
dessen Vermögen befindet, mitzuwirken.
Dergleichen Anträge sind von der Verwaltungsbehörde an das Einzelge-
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