Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 14. März 1874. 
351 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
In dem vierten Abschnitte der der Strafprozeßordnung vom 20. März 
1850 angefügten Gebühren-Taxe für die Verhandlungen in Strafsachen treten 
nachstehende Abänderungen ein: 
1) Die in §. 11 Nr. 1 und in §. 13 der Gebühren-Taxe bestimmten 
Diäten für Mitglieder der Kreisgerichte, Staatsanwälte, Un- 
tersuchungsrichter und Einzelrichter werden von 1 Thlr. 10 Sgr. 
auf 2 Thlr. erhöht. 
2) Zu den in §. 11 Nr. 4, 5 und 6 der Gebühren-Taxe bezüglich unter 
E. Nr. 4, 5 und 6 des Nachtragsgesetzes vom 9. Dezember 1854 be- 
stimmten Diäten für Gensdarmerie-Wachtmeister, Gensdarmen 
2c. tritt, wenn außerhalb des Stationsorts übernachtet werden muß, ein 
Nachtquartiergeld von 7½ Sgr. 
3) Die in §. 12 und 13 der Gebühren-Taxe für stimmberechtigte Mit- 
glieder des Appellationsgerichts oder Ober-Appellationsge- 
1874. 15
	        
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