Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Urkundlich haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 20. Februar 1874. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Nachtrag 
zu der Gebühren-Taxe für die Ver- 
handlungen in Strassacher. 
36 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
haben zu den 8§§. 12 bis 15 des Nachtrags vom 17. Mai 1853 zu dem 
Gesetz über die Ausübung der Jagd vom 6. Januar 1849 weiter mit Zustim- 
mung des getreuen Landtags nachträglich zu verordnen beschlossen, wie folgt: 
§. 1. 
Auf Antrag des Eigenthümers oder Pachters eines inländischen Jagdbe- 
zirks können ausnahmsweise für solche vom Antragsteller eingeladene Jagd- 
gäste, welche in dem Großherzogthum ihren Wohnsitz nicht haben 
Jagdscheine für je einen bestimmten Tag ausgefertigt werden, sofern nicht 
einer der im §. 13 des Gesetznachtrages vom 17. Mai 1853 angeführten 
Versagungsgründe vorliegt. 
Die für einen Tages-Jagdschein vor dessen Aushändigung zu erlegende 
Gebühr beträgt zehn Groschen ohne weitern Zuschlag nach dem Gesetz vom 
21. Mai 1867, welche der Staatskasse zu berechnen sind. 
§. 2. 
Die Jagdberechtigten, auf deren Antrag die Ausfertigung der Tages-Jagd- 
scheine erfolgt ist, haben in Gemäßheit des Schlußsatzes im angezogenen §. 13 
als Bürgen für ihre Gäste zu haften.
	        
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