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8. 3.
Die Ausfertigung der Tages-Jagdscheine erfolgt entweder durch den be-
treffenden Bezirks-Direktor, oder durch den Gemeindveorstand desjenigen Orts,
in dessen Gemeindebezirk der Wohnsitz oder der Jagdbezirk des Antragstel=
lers belegen ist.
S. 4.
Die Anordnungen zur Kontrole und Berechnung der von den Gemeinde-
vorständen für Tages-Jagdscheine zu erhebenden Gebühren sind durch Unser
Staats-Ministerium im Wege der Verordnung oder Instruktion zu treffen.
§. 5.
Der Nachtrag vom 1. Juli 1870 zu dem Jagdgesetz vom 17. Mai 1853
ist aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserm Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 28. Februar 1874.
Carl Alerander
G. Thon. Stichling. von Groß.
Zweiter Nachtrag
zu dem Jagdgesetz vom 17. Mai 1853.
Ministerial-Bekanntmachung.
(37] IV. Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 24. November 1871
(Regierungsblatt vom Jahr 1871 S. 185) wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß die Feuerversicherungs-Anstalt der Bayerischen Hypo-
theken= und Wechsel-Bank zu München an Stelle des Geometers Friedrich
Kästner, zu Oberweimar, den Kaufmann Gustav Lindner, zu Weimar, zum
Haupt-Agenten für das Großherzogthum bestellt hat.
Weimar am 3. März 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.