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2) daß, wenn die Planabfindung an die Stelle mehrerer Grundstücke ge-
treten ist, diese Lasten und Verpflichtungen auf der gesammten Planabfindung
zu ideellen Theilen nach demjenigen Verhältniß haften, welches dem reinen
Sollhaben der einzelnen belasteten alten Grundstücke entspricht!).
8. 2.
Die Ausrechnung der dem reinen Sollhaben der einzelnen belasteten alten
Grundstücke entsprechenden ideellen Theile von der gesammten Planabfindung
(§. 1 Ziffer 2) erfolgt erst, sobald ein besonderes Bedürfniß dazu hervortritt, —
z. B. im Fall der Subhastation (Gesetz über die Zusammenlegung der Grund-
stücke §. 56). — Sie wird alsdann sportel= und gebührenfrei, dafern keine
reale Aussonderung (vergl. §. 3) damit verbunden ist, durch die General=
Kommission bewirkt.
8. 3.
Wenn bei Uebertragungen, Löschungen oder Vorbehalten älterer Hypo-
theken oder anderer Ansprüche (§§. 8, 10, 11, 13) das Verfahren unter Zu-
grundelegung der dem reinen Sollhaben der verschiedenen belasteten alten Grund-
stücke entsprechenden ideellen Theile (88§. 1, 2) zu verwickelt, insbesondere davon
Verwirrung zu besorgen sein würde, so hat die Unterpfands-Behörde darauf
Anmerkung 1. Sind z. B. für die alten Grundstücke
A. mit 100 Thaler reinem Sollhaben.
B. n 200 n : n
C. 300 n n n
n 400 rl et
„ 500 „
die beiden neuen Planstücke Nr. 2 und Nr. 3 ausgewiesen worden, so tritt an die Stelle von
A. der 100/1500te Theil von Nr. 2, und der 100/1500te Theil von Nr. 3
2
B., 200/1500, „ „ Nr. 2, „ „ 200/1500, „ „ Nr. 3
C. „ 300/1500, „ „" Nr. 2, „ „ 300/1500„ „ „ Nr. 3
D. „ 400/1500„ „ „ Nr. 2, „ „ 400/1500, „ „ Nr. ;
E. „ 500/1500, Nr. 2, „ 500/1500 „ „ Nr.
Nach diesem Verhältnisse fahee die neuen lahe Nr. 2 und Nr. 3 für die kuvothelarishen
Keri echtungen der alten Grun siwe A. B. C. D. E., so daß, wenn im Wege der Subhastation
iden Planstücke 2000 Thlr. erlöst *# von diesem Erlöse
3½ Thaler für A.
266 „ „ B.
400 n „ C.
22½ 9 „ 3
rechnen und mit ugndelegung dannet ontzele easionan. der Gläubiger nach den Vor-
ä
chriften der 88. 62 es Gesetzes über die Vorzugsrechte der Gläubiger vom 7. Mai 1839 zu
bewirken sein würde.