Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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hinzuwirken, daß dies Verhältniß durch Vereinbarung der Betheiligten verein- 
facht oder auch, so weit nöthig, die reale Aussonderung von Planstücken durch 
die General-Kommission auf Kosten des Besitzers des verpflichteten Grundstücks 
bewirkt werde (Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke §. 55). 
S. 4. 
Bei Pfandbestellungen oder Eigenthumsveränderungen an neuen Plan- 
stücken ist vorerst, soweit nöthig, zu erörtern, ob nicht unter dem Namen des 
Verpfändenden oder des letzten Besitzers Einzeichnungen auf alte Grundstücke 
sich vorfinden, für welche die neuen Planstücke die vollständige oder theilweise 
Abfindung enthalten (vergl. §. 142 der Ausführ.-Verordnung zum Pfand- 
gesetz). 
B. Wahl zwischen Real- und Personal-Hypothekenbüch 
8. 5. 
Der §. 21 der Verordnung vom 20. Juli 1869 (Regierungs-Blatt 
Seite 294) ist aufgehoben. Sobald der bestätigte Zusammenlegungs-Rezeß 
(oder -Plan) der Unterpfands-Behörde mitgetheilt worden (§. 20 der Verord- 
nung vom 20. Juli 1869), hat diese an das zuständige Kreisgericht gutachtlich 
zu berichten, dafern ein Real-Hypothekenbuch besteht, ob an Stelle desselben 
ein neues Real-Hypothekenbuch oder ein Personal-Hypothekenbuch anzulegen sei, 
dafern ein Personal-Hypothekenbuch besteht, ob dasselbe beizubehalten, oder an 
Stelle desselben ein Real-Hypothekenbuch einzuführen sei, auch ob das etwa 
einzuführende neue Real-Hypothekenbuch alsbald für sämmtliche Immobilien, 
welche es umfassen soll, zugleich in Wirksamkeit zu treten (Ausführungs-Ver- 
ordnung zum Pfandgesetz vom 12. März 1841, §. 34), oder ob die Anlegung 
allmälig zu geschehen habe (§. 38 daselbst). Für die von dem Kreisgericht 
nach vernommenem Gutachten zu treffende Entscheidung soll, was die Wahl 
zwischen einem Real-Hypothekenbuche oder einem Personal-Hypothekenbuche 
betrifft, maßgebend sein, ob die Verhältnisse in Folge der Grundstücks-Zusam- 
menlegung die Anlegung und Führung eines Real-Hypothekenbuchs ohne erheb- 
liche Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten, besonders auch ohne unverhältniß- 
mäßige Arbeitsvermehrung gestatten. 
Sollten dem Kreisgericht wegen seiner Entscheidung erhebliche Zweifel 
beigehen, so sind diese an das Großherzogliche Staats-Ministerium behufs der 
von demselben zu treffenden Entschließung zu berichten; wie auch der Unter- 
pfands-Behörde vorbehalten ist, wegen der von dem Kreisgerichte ertheilten 
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