Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Entscheidung an dasselbe Vorstellung zu thun (Verordnung vom 4. Januar 
1871, Regierungs-Blatt Seite 3). 
8. 6. 
Die vorhandenen besonderen Realfolien für Lehn- oder Fideikom— 
miß-, Erbpacht= oder Laß--Güter oder größere gebundene Güter, deren Gebun— 
denheit nicht aufgehört hat (Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke 
§. 38), werden, sofern sie nicht in das neu anzulegende Real-Hypothekenbuch 
mit ausgenommen werden, was in der Regel zu geschehen hat, beibehalten 
und fortgeführt, auch alsbald die nöthigen Supplementfolien mit Einzeichnung 
der an die Stelle des alten Grundbesitzes getretenen neuen Planstücke angelegt. 
Eine Uebertragung der älteren Hypotheken und älteren sonstigen Ansprüche 
auf diese Supplementfolien ist nicht erforderlich; es genügt, daß von dem 
urfprünglichen Folium auf das Supplementfolium und von diesem auf jenes 
verwiesen wird (vergleiche Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetz §§. 33, 
36, 42, 44, 45, 96). 
C. Aulegung von Real-Hypothekenbüchern. 
S. 7. 
Wenn ein neues Real-Hypothekenbuch an Stelle des vorhandenen 
Real= oder Personal-Hypothekenbuchs angelegt werden soll (§. 5), so ist 
a) bis zur Einführung des neuen Katasters über die zusammenge- 
legte Flur das vorhandene Reak= oder Personal-Hypothekenbuch nach den 
bestehenden Vorschriften fortzuführen, und zwar das Real Hypothekenbuch 
dergestalt, daß, sobald Besitzveränderungen oder Belastungen hinsichtlich des 
zusammengelegten Grundbesitzes vorkommen, Supplementfolien angelegt wer- 
den (Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetz vom 12. März 1841, 88§. 40, 
44, 45), auf welchen die entsprechende Planabfindung unter Nummer und Be- 
schreibung nach dem bestätigten Zusammenlegungs-Rezeß oder „Plan einzuzeich- 
nen ist; 
b) nach Einführung des nenen Katasters aber hat die Unter- 
pfands-Behörde zunächst sämmtliche Grundstücke der Flur (Gebäude, Gärten, 
Felder u. s. w.), ohne Unterschied, ob dieselben vollständig zur Zusammen- 
legung gezogen wurden oder nicht, und unter Berücksichtigung etwa vorhan- 
dener gebundener Güter, deren Gebundenheit nicht ausgehört hat, (Gesetz über 
die Zusammenlegung der Grundstücke §. 38), nach Ordnung des nach Ein- 
führung des neuen Katasters zum Abschluß gebrachten neuen Fundbuchs auf
	        
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