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die nöthigen Folien einzuzeichnen (Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetz
88. 356, 36, 39).
Dabei sind nur die neuen Fundbuchsnummern, der nene Flächengehalt,
Kulturart und Lage (ohne Beifügung der alten Nummern, des alten Flächen-
gehalts, der Grundsteuer u. s. w.) anzugeben. (z. B. Nr. 46, 6 Hekt. 20 Ar
3 □ Meter Artland in der Aue)h.
Wenn inzwischen einzelne Nummern getheilt worden sind (z. B. Nr. 47
in Nr. 47 a, Nr. 47b, Nr. 47u.), so ist jedes Theilstück (Nr. 47a, Nr 47b,
Nr. 47i) als besondere Nummer zu behandeln und also auf ein besonderes
Folium einzuzeichnen.
Die sogenannten Vakat-Nummern sind in der gehörigen Reihenfolge auf
einem besonderen Folium mit der Ueberschrift „Vakat-Nummern“" bis
..... so einzuschreiben, daß die einzelnen Nummern in Zeilenweite von ein—
ander abstehend unter einander gesetzt werden. Wenn später solche Nummern
für Neuanlagen von Gebäuden und dergleichen verwendet werden, so ist bei
der betreffenden Nummer in der dritten Spalte auf das für die Neuanlage
u. s. w. anzulegende Supplementfolium (vergleiche 88. 44, 45 der Ausfüh—
rungs-Verordnung zum Pfandgesetz) zu verweisen.
Nach Einzeichnung der Grundstücks- Nummern sind die weitern Einzeichnungen
von der Unterpfands-Behörde, je nachdem das Real-Hypothekenbuch für sämmt-
liche Grundstücke zug leich in Wirksamkeit treten oder die Anlegung allmälig
geschehen soll (§. 5), entweder alsbald (§. 34 der Ausführungs-Verordnung
zum Pfandgesetz) oder allmälig, im letztern Fall dergestalt vorzunehmen, daß
bei jeder Eigenthumsveränderung und bei jeder Verpfändung oder sonstigen
Belastung, sowie bei jeder in Ansehung einer solchen vorkommenden Verände-
rung (§. 38 Ziffer 1 der Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetz) — ledig-
lich Löschungen ausgenommen — die Besitzer und Belastungen eingetragen
werden. Hinsichtlich der Realfolien, auf denen eine weitere Einzeichnung statt-
gefunden hat, fällt die Fortführung des alten Hypothekenbuchs hinweg (§. 100
der Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetz). —
Für später eintretende Aenderungen der neuen Grundstückspläne sind
Supplementfolien, regelmäßig in einem besonderen (II. pp.) Bande, anzulegen.
(§§. 44, 45 der Ausführungs- erorhnung zum Pfandgesetz).
8. 8
Die bei der ersten Anlegung eines Realfoliums zu bewirkende Ueber—
tragung der Hypotheken und anderer im alten Hypothekenbuche bemerkten An—