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sprüche hat im Allgemeinen nach Anleitung der Bestimmungen des 8. 86 der
Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetz zu erfolgen, also so, daß diese Hypo—
theken und Ansprüche, soweit sie und so wie sie noch bestehen, in chro—
nologischer Ordnung (unbeschadet des ihnen untereinander zukommenden Rangs)
auf das betreffende Folium übertragen werden. Uebrigens erhalten alle diese
Einzeichnungen das unbestimmte Datum:
„Vor der unter dem . erfolgten Bestätigung des Zusammenlegungs-
Rezesses (oder -Plans)“
als gemeinschaftliche Ueberschrift, und sind weiter auch mit den im §. 86 der
Ausführungs-Verordnung zum Pfandgesetz vorgeschriebenen gemeinschaftlichen
Ueberschriften „Vor dem 1. Jannar 1845“ oder „Nach dem 1. Jannar 1845“
zu versehen. Die Einzeichnungen später erworbener Rechte erhalten unter der
gemeinschaftlichen Ueberschrift:
„Nach der unter der erfolgten Bestätigung des Zusammen-
legungs-Rezesses (oder -Plans),“
eine jede ihr besonderes Datum.2)
Zugleich ist noch zu unterscheiden:
ob 1) das neue Planstück die Abfindung nur und allein fir die alten
Grundstücke, auf denen der überzutragende Anspruch eingezeichnet ist, oder einen
Theil derselben bildet, oder ob
2) das neue Planstück die, wenn auch nur theilweise, Abfindung auch
noch für andere nicht mit belastete alte Grundstücke mit enthält.
Aumerkung 2. Es sind z. B. durch den unter dem 1. Oktober 1872 bestätigten Zusammen-
legungs. Rezeß
für die alten Grundstücke A. B. C. die neuen Planstücke Nr. 26, Nr. 28,
für die alten Grundstücke D. E. das neue Planstück Nr. 47
ausgewiesen worden.
Wenn nun 1) auf den alten Grundstücken A. B. (I. eine Hypothek für 1000 Thaler vom
Jahre 1816,
2) auf den alten Grundstücken A. B. C. D. E. eine Hypothek für 2000 Thaler
vom Jahre 1844,
3) auf den alten Grundstücken A. B. eine Hypothek für 600 Thlr. im Jahre 1849,
4) auf den alten Grundstücken B. D. eine g2oen für 400 Thlr. im Sbe 1862
im alten Hypothekenbuche eingezeichnet waren, so sur diese Hypotheken auf das Planstück Nr. 26
(und ebenso auf das Planstück Nr. 28), die Hypotheken 2 und 4 zugleich auch auf das Planstück
Nr. 47 unter der gemeinschaftlichen Ueberschrift: „Vor der unter dem 1. Oktober 1872 erfolgten
Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezeßes“ in der aufgeführten chronologischen Ordnung zu über-
tragen, wobei noch die Hypotheken 1. (aus dem Jahre 1816) und 2. (aus dem Jahre 1844) die
Ueberschrift: „Bor dem 1. Jannar 1845,“ die Hypotheken 3 (aus dem Jahre 1849) und 4 (aus
dem Jahre 1862) die Ueberschrift: „Nach dem 1. Januar 1845“ erhalten.