Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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a) Neues Fundbuch Nr. 12 Artland, 
b) „ » „ 18 Wiese.“ 
In den Fällen der andern Art,7) in welchen die neuen Planstücke nur 
zu ideellen Theilen nach demjenigen Verhältniß haften, welches dem reinen 
Sollhaben der belasteten alten Grundstücke entspricht, geschieht die Uebertragung 
Anmerkung 7. Man nehme z. B. an, daß auf dem Folium des Besitzers N., welchem für 
die alten Grundstücke A. B. C. D. die neuen Planstücke Nr. 8 und Nr. 9 und für die alten Grund- 
stücke E. F. G. II. die neuen Planstücke Nr. 12 und Nr. 13 ausgewiesen worden sind, 1) eine 
F#ppother auf die alten Grundstücke A. C., 2) ein anderer Anspruch auf die alten Grundstücke G. 
., 3) ein dritter auf die alten Grundstücke B. G. eingezeichnet ist. Wenn nun der Besitz der 
neuen Planstücke so getrennt wird, daß der Besitznachfolger &X. die neuen Planstücke Nr. 8 und 9, 
der Besitznachfolger 9 das neue Planstück Nr. 12 übereignet erhält, so haften 
a) die neuen Planstücke Nr. 8 und9, welche die Abfindung nicht blos für die alten Grundstücke A. C., 
auf denen der erste Anspruch eingezeichnet ist, und nicht blos für das alte Grundstück B., auf dem in 
Verbindung mit dem alten Grundstück G. der dritte Anspruch eingezeichnet ist, sondern auch für die 
durch den ersten Anspruch nicht mit belasteten alten Grundstücke B. D. und für die durch den 
dritten Anspruch nicht mitbelasteten alten Grundstücke A. C. D. enthalten, nur zu ideellen Theilen 
nach demjenigen Verhältniß, welches dem reinen Sollhaben der belasteten alten Grundstücke ent- 
spricht, so daß, wenn z. B. das reine Sollhaben für A. 100 Thlr., für B. 200 Thlr., für C. 300 
Thlr., für D. 100 Thlr. beträgt, das neue Planstück Nr. 8 sowohl als das neue Planstück Nr. 9 
für den ersten (auf den alten Grundstücken A. C. eingezeichneten) Anspruch zu 1/10, für den 
buuten (auf dem alten Grundstück B. in Verbindung mit G. eingezeichneten) Anspruch zu 2/10 
aftet. 
Demnach ist auf dem Konto des neuen Besitzers X. die Einzeichnung hinsichtlich des ersten, 
wie die Einzeichnung hinsichtlich des dritten Anspruchs auf die Planstücke Nr. 8 und Nr. 9 in 
der im Text angegebenen Weise mit dem Zusatze: „auf die entsprechenden ideellen Theile“ 
zu übertragen. 
b) Ebenso haftet das neue Planstück Nr. 12, welches die nur theilweise Abfindung nicht 
blos für die alten belasteten Grundstücke G. II., auf welchen der zweite Anspruch eingezeichnet 
ist, und nicht blos für das alte Grundstück G., auf dem in Verbindung mit dem alten Grundstück 
B. der dritte Anspruch eingezeichnet ist, sondern auch für die durch den zweiten Anspruch nicht 
mit belasteten alten Grundstücke E. F., bezüglich auch für die durch den dritten Anspruch nicht mit 
belasteten alten Grundstücke E. F. H. enthält, nur zu ideellen Theilen nach demjenigen Ver- 
hältniß, welches dem reinen Sollhaben der belasteten alten Grundstücke entspricht; so daß, wenn 
das reine Sollhaben für das alte Grundstück E. 50 Thlr., für das alte Grundstück F. 60 Thlr., 
für das alte Grundstück G. 70 Thlr., für das alte Grundstück II. 80 Thlr. beträgt, das neue 
Planstück Nr. 12 für den zweiten (auf den alten Grundstücken G. II. eingezeichneten) Anspruch 
z 15/26, für den dritten (auf dem alten Grundstück G. in Verbindung mit dem alten Grundstück 
eingezeichneten) Anspruch zu 7/26 haftet. 
Demnach ist die Einzeichnung hinsichtlich des zweiten, wie die Ein eichmng hinsichtlich des 
dritten #nspruches auf dem Konto des neuen Besitzers 9 auf das neue Planstück Nr. 12 in der 
im Text angegebenen Weise mit dem Zusatze: 545 die entsprechenden idcellen Theile“ 
zu übertragen.
	        
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