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— vorbehältlich der Bestimmung des 8. 3 — mit dem Zusatz: „auf die
entsprechenden ideellen Theile“:
„Uebertragen den ....·.........
dieFol.1.Nr.3.—BandI.Seite...desHypothekechuchcs
am 10. Januar 1845 eingetragene Hypothek für dreihundert Thaler
zur Kaution wegen des Pachtes der Hospital-Aecker dem Stadtrathe
zu N. bestellt laut Kautionsschein vom 10. Juni 1845 auf die ent-
sprechenden ideellen Theile von
a) Neues Fundbuch Nr. 12 Artland,
b) 15 desgleichen."
Uebrigens bewendet es bei den in §. 93 der Ausführungs-Verordnung
zum Pfandgesetz enthaltenen Vorschriften.
Wenn jedoch nur einzelne der belasteten alten Grundstücke der Besitz-
veränderung unterliegen, so daß die erste Rubrik des Foliums unverändert
bleibt und nur die Einzeichnungen in der zweiten Rubrik, welche die ver-
äußerten Grundstücke allein oder mit betreffen, auf das Folium des neuen Be-
sitzers überzutragen sind, so kann die in dem vorletzten Absatz des angezogenen
§. 93 für diesen Fall vorgeschriebene Unterstreichung der veräußerten Immo-
bilien auf dem alten Folium lediglich unter der Voraussetzung stattfinden, daß
die veräußerten neuen Planstücke die volle Planabfindung für die betreffenden
alten Grundstücke enthalten.
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§. 11.
Wenn ein neues Planstück die vollständige Abfindung für belastete alte
Grundstücke enthält, so werden durch die gänzliche Löschung des auf das neue
Planstück übertragenen Anspruchs, welcher auf den alten Grundstücken einge-
zeichnet ist, auch diese alten Grundstücke gänzlich befreit und ist also mit der
Löschung hinsichtlich des neuen Planstücks auch hinsichtlich der belasteten alten
Grundstücke die Löschung nach §. 81 und §. 97, Ziffer 4 der Ausführungs-
Verordnung zum Pfandgesetz vorzunehmen.
Ist aber die vollständige Abfindung für belastete alte Grundstücke in
dem neuen Planstück nicht enthalten, so tritt durch die gänzliche Löschung des
Anspruchs hinsichtlich dieses Planstückes die Befreiung der alten belasteten
Grundstücke nur zu den entsprechenden idcellen Theilen (vergl. Anmerkung 4,
7 zu 8§. 8, 10) ein. In solchem Falle hat — vorbehältlich der Bestimmung
des §. 3) — die Unterstreichung der Grundstücke zu unterbleiben und es ist,
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