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1869, Regierungs-Blatt Seite 293, nach welcher bis auf Weiteres zur Be-
richtigung gestundeter Branntwein-Steuner eine Kredit-Frist bis zu sechs
Monaten gewährt werden kann, bringen wir, unter Aufhebung der entgegen-
stehenden Bestimmung im §. 6 c. der Ministerial-Bekanntmachung vom 16. Okto-
ber 1838, Regierungs-Blatt Seite 148, zu öffentlicher Kenntniß, daß vom
1. Oktober 1874 ab die Steuer-Rückvergütungen für ausgeführten Brannt-
wein, — also mit Ausschluß derer, über welche die Anerkenntnisse vor diesem
Tage ausgefertigt sind. — durch baare Auszahlung erst dann erfolgen,
wenn nach der Ausfuhr des Branntweins, für welchen die Vergütung aner-
kannt worden, ein Zeitraum von mindestens sieben Monaten verflossen ist.
Weimar am 6. März 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement der Finanzen.
G. Thon.
/42]) III. Von der Direktion der Bremer Lebenusversicherungs-Bank ist an
Stelle von Otto Keil, zu Weimar, der Kaufmann R. O. Zinkeisen, daselbst,
zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum bestellt worden.
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 30. April v. J. — S. 103
des Reg.-Blatts von 1873 wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 11. März 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
(43) IV. Nachdem von dem Londoner Phönix, Feuer-Assekuranz-Societät an
Stelle des Kaufmanns G. Lindner hier, Edwin Frickmann zu Eisenach zum
Haupt-Agenten für das Großherzogthum bestellt worden ist: so wird solches unter
Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 17. November vorigen Jahres
— Reg.-Blatt von 1873, S. 240 — hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 19 März 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.