Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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[44] V. Nachdem auf dem Grunde der Artikel 8, 13 und 16 des Reichs-— 
Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsgesetz-Blatt S. 233) der Bundesrath 
die nachstehenden Bestimmungen (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
7. d. M., Reichsgesetz-Blatt S. 21) getroffen hat: 
S. 1. 
Vom 1. April 1874 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 
1) die Kronenthaler deutschen, österreichischen oder brabanter Gepräges, 
2) die im Zwanzigguldenfuß ausgeprägten ganzen, halben und viertel 
Konventions-(Spezies-) Thaler dentschen Gepräges. 
Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauf- 
tragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§. 2. 
Die im Umlaufe befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in 
den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Zentral- 
behörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Mün- 
zen geprägt haben, bezüglich in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungs- 
mittel sind, nach dem in dem §. 3 festgesetzten Werthverhältnisse für Rech- 
nung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen 
Reichs= bezüglich Landesmünzen umgewechselt. 
Nach dem 30. Juni 1874 werden derartige Münzen auch von diesen 
Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechslung angenommen. 
8. 3. 
Die Einlösung der im §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nach- 
stehend vermerkten festen Werthverhältnisse: 
Kronenthallet . . . . . . . ... 2 Fl. 42 Xr. bezügl. 1 Thlr. 16 1/4 Sgr., 
1/1 Konventions-(Spezies-) Thaler zu 2 „ 24 „ „ 1 „ 11½/10 „ 
½ Konventionsthaler (Konventionsgul- 
den) z 1 „ 12 „ „ — „ 20½ „ 
1/4 Konventionsthalergdgnn — „ 36 „ „ — „, 10 „ 
§. 4. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf 
durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht 
verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
	        
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