127
[44] V. Nachdem auf dem Grunde der Artikel 8, 13 und 16 des Reichs-—
Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsgesetz-Blatt S. 233) der Bundesrath
die nachstehenden Bestimmungen (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
7. d. M., Reichsgesetz-Blatt S. 21) getroffen hat:
S. 1.
Vom 1. April 1874 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1) die Kronenthaler deutschen, österreichischen oder brabanter Gepräges,
2) die im Zwanzigguldenfuß ausgeprägten ganzen, halben und viertel
Konventions-(Spezies-) Thaler dentschen Gepräges.
Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauf-
tragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
Die im Umlaufe befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in
den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Zentral-
behörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Mün-
zen geprägt haben, bezüglich in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungs-
mittel sind, nach dem in dem §. 3 festgesetzten Werthverhältnisse für Rech-
nung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen
Reichs= bezüglich Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 30. Juni 1874 werden derartige Münzen auch von diesen
Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechslung angenommen.
8. 3.
Die Einlösung der im §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nach-
stehend vermerkten festen Werthverhältnisse:
Kronenthallet . . . . . . . ... 2 Fl. 42 Xr. bezügl. 1 Thlr. 16 1/4 Sgr.,
1/1 Konventions-(Spezies-) Thaler zu 2 „ 24 „ „ 1 „ 11½/10 „
½ Konventionsthaler (Konventionsgul-
den) z 1 „ 12 „ „ — „ 20½ „
1/4 Konventionsthalergdgnn — „ 36 „ „ — „, 10 „
§. 4.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf
durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht
verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.