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wird solches auch hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht mit dem Bemer-
ken, daß hiernach die entgegenstehenden Bestimmungen im §. 8 des Gesetzes
über die Münzverfassung des Großherzogthums vom 27. Oktober 1840 und
in der Verordnung über den Umlauf fremder Münzen im Großherzogthume
vom 17. November 1840 (Reg.-Blatt S. 191 und 241), sowie in der Be-
kanntmachung vom 27. Dezember 1858 und in der derselben beigefügten Ue-
bersicht (Reg.-Blatt v. J. 1859 S. 1 ff.) vom 1. April 1874 an außer
Geltung treten.
Zugleich werden gemäß des vorstehenden §. 2 für das Großherzogthum
die Hauptstaatskasse hier,
die Rechnungsämter,
das Rentamt zu Oldisleben und
die Steuerämter zu Apolda, Eisenach und Weimar
als diejeuigen Kassestellen hiermit bezeichnet, bei welchen in den Monaten
April, Mai und Juni 1874 die in §§. 1 und 3 vorangegebenen älteren
Münzen sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs= bezüglich
Landes-Münzen umgewechselt werden.
Hiernächst wird darauf hingewiesen, daß nach der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 22. Jannar 1874 (S. 12 des Reichsgesetz-Blatts) die
österreichischen und ungarischen Ein= und Zwei-Guldenstücke, sowie die nieder-
ländischen Ein= und Zweieinhalb-Guldenstücke im Deutschen Peiche nicht mehr
in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.
Weimar, am 23. März 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
(45] Das 7. 8. 9. Stück des Reichsgesetz-Blatts enthalten unter
Nr. 990 das Gesetz wegen nachträglicher Gewährung von Vergütungen für
Kriegsleistungen der Gemeinden, vom 13. Februar 1874; unter
Nr. 991 das Gesetz, betreffend die einer besonderen Genehmigung bedürfen-
den gewerblichen Anlagen, vom 2. März 1874; unter
Nr. 992 die Bekanntmachung, betreffend die Außercourssetzung der Kronen-
thaler, sowie von Münzen des Konventionsfußes, vom 7. März 1874.
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.