Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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wird solches auch hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht mit dem Bemer- 
ken, daß hiernach die entgegenstehenden Bestimmungen im §. 8 des Gesetzes 
über die Münzverfassung des Großherzogthums vom 27. Oktober 1840 und 
in der Verordnung über den Umlauf fremder Münzen im Großherzogthume 
vom 17. November 1840 (Reg.-Blatt S. 191 und 241), sowie in der Be- 
kanntmachung vom 27. Dezember 1858 und in der derselben beigefügten Ue- 
bersicht (Reg.-Blatt v. J. 1859 S. 1 ff.) vom 1. April 1874 an außer 
Geltung treten. 
Zugleich werden gemäß des vorstehenden §. 2 für das Großherzogthum 
die Hauptstaatskasse hier, 
die Rechnungsämter, 
das Rentamt zu Oldisleben und 
die Steuerämter zu Apolda, Eisenach und Weimar 
als diejeuigen Kassestellen hiermit bezeichnet, bei welchen in den Monaten 
April, Mai und Juni 1874 die in §§. 1 und 3 vorangegebenen älteren 
Münzen sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs= bezüglich 
Landes-Münzen umgewechselt werden. 
Hiernächst wird darauf hingewiesen, daß nach der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 22. Jannar 1874 (S. 12 des Reichsgesetz-Blatts) die 
österreichischen und ungarischen Ein= und Zwei-Guldenstücke, sowie die nieder- 
ländischen Ein= und Zweieinhalb-Guldenstücke im Deutschen Peiche nicht mehr 
in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen. 
Weimar, am 23. März 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
(45] Das 7. 8. 9. Stück des Reichsgesetz-Blatts enthalten unter 
Nr. 990 das Gesetz wegen nachträglicher Gewährung von Vergütungen für 
Kriegsleistungen der Gemeinden, vom 13. Februar 1874; unter 
Nr. 991 das Gesetz, betreffend die einer besonderen Genehmigung bedürfen- 
den gewerblichen Anlagen, vom 2. März 1874; unter 
Nr. 992 die Bekanntmachung, betreffend die Außercourssetzung der Kronen- 
thaler, sowie von Münzen des Konventionsfußes, vom 7. März 1874. 
  
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.
	        
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