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direktoren dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern,
anzuzeigen, ob der Verwaltungsbezirk zur vollständigen Gestellung der repartir-
ten Pferde im Stande ist, oder welche Berichtigungen wegen Veränderung in
der Leistungsfähigkeit des Verwaltungsbezirks in den Subrepartitionen erforder-
lich sind.
8. 6.
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben in steter Bereitschaft zuhalten: Soußige
1) die Blanquetts zu den für die Abnahmekommission nothwendigen ungen.
Pferde-Nationalen und
2) die Blanquetts zur Aufforderung der Gemeindevorstände zur Pferde-
gestellung.
Diese Blanquetts werden den Bezirksdirektoren Seitens des Großher-
zoglich Sächsischen Staats-Ministeriums, Departement des Innern, nach Be-
darf geliefert.
S. 7.
Zur Aushebung, Schätzung und Ablieferung der Mobilmachungspferde dmmung
wird im Voraus für jeden von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, De= lommission.
partement des Innern, im Einvernehmen mit dem Königlichen Generalkom-
mando zu bestimmenden Abnahme= und Ablieferungsort eine Kommission ge-
bildet.
Dieselbe besteht aus
einem vom Königlichen Generalkommando zu ernennenden Offizier
als Militär-Kommissar und
aus dem Großherzoglichen Bezirksdirektor desjenigen Verwaltungs-
bezirks, welcher die Pferde stellt, als Civil-Kommissar.
Diese Kommissare, werden bei der Auswahl der Pferde durch einen mili-
tärischer Seits zu stellenden Roßarzt oder sonstigen Sachverständigen und durch.
den von dem Civil-Kommissar zuzuziehenden Bezirks-Thierarzt oder sonstigen
Pferdekenner, sowie bei der Abschätzung derselben durch drei von dem zustän-
digen Bezirksausschusse auf Vorschlag des Bezirksdirektors zu ernennende
und vom Letzteren nach Anlage D zu vereidigende sachverständige Taxatoren n
unterstützt.
Außerdem ist für den Fall der persönlichen Betheiligung eines der Taxa-
toren bei dem Abschätzungsgeschäfte in gleicher Weise ein stellvertretender Taxa-
tor zu ernennen.
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