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Die ausgehobenen Pferde müssen außerdem von den Pferdebesitzern mit
Trense, Halfter, zwei Stricken und gutem Hufbeschlag versehen sein; das hieran
bei der Uebergabe Fehlende wird auf Anordnung der Abnahmekommission
beschafft und der Taxpreis für das übernommene Pferd um den Kostenbetrag
gekürzt.
Tit. III.
Exekution und Strafbestimmungen.
8. 17.
Diejenigen, welche der Aufforderung zur Gestellung und Ablieferung ihrer
Pferde nach Maßgabe des vorstehenden Reglements nicht ungesäumt und voll-
ständig Folge leisten, oder nach ergangener Aufforderung zur Perdegestel-
lung in Betreff ihrer etwa abwesenden Pferde die Anwendung der zur recht-
zeitigen Rückschaffung derselben geeigneten Mittel verabsäumen, haben nicht nur
zu gewärtigen, daß gegen sie auf ihre Gefahr und Kosten mit den geeignet er-
scheinenden gesetzlichen Zwangsmitteln vorgegangen wird, sondern außerdem noch
auf Grund der Bestimmungen des §. 27 des Reichsgesetzes über die Kriegs-
leistungen vom 13. Juni 1873 eine Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern ver-
wirkt.
Tit. IV.
Aufbebung früherer Bestimmungen.
§. 18.
Das Reglement über die Gestellung, Auswahl, Abschätzung und Abnahme
der Mobilmachungspferde vom 30. März 1868 (Nr. 17 des Reg.-Blattes
vom Jahre 1868) ist aufgehoben.
Weimar, am 20. März 1874.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.