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A.
testimmnngen
über die Beschaffenheit der Mobilmachungepferde.
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Kriegsbereitschaft oder
Mobilmachung beschafft werden, wird Folgendes festgesetzt:
1) Kürassier-Pferde sollen nicht unter 1 Mtr. 65 Zentimtr. groß,
2) Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Artillerie, sowie Reit-
pferde überhaupt nicht unter 1 M. 57 Zm.,
3) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1 M. 62 Zm.,
4) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 M. 57 Zm.,
5) Packpferde nicht unter 1 M. 55 Zm. groß sein.
Die Pferde sollen zwar in der Regel die hier bezeichnete Größe haben;
wenn aber auch nachgegeben wird, daß zum Theil Pferde von niedrigerem Maß ge-
liefert werden können, so dürfen doch Pferde unter 1 M. 55 Zm. nicht ange-
nommen werden. Die zu stellenden Pferde dürfen nicht zu schwachbeinig, nicht
steif, abgetrieben, kraftlos, oder unverhältnißmäßig schmal gerippt sein.
Hengste, tragende Stuten, alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen
zum Dienst der Kavallerie untauglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit,
Spatlähmung, geschwollenen Füßen, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwang-
huf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten) 2c. behafteten Pferde werden nicht
angenommen; einäugige zu Wagen= und Packpferden, nur wenn der Verlust des
Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. Bei
der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beobachten, daß
erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen, mithin die zu Reit-
pferden bestimmten Pferde nicht stättig sein, Reit= und Packpferde die erforder-
liche Tragfähigkeit des Rückens besitzen und die Zugpferde eingefahren sein
müssen, und daß alsdann der eine oder der andere unwesentliche Fehler, der
unter anderen Umständen die Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen
Grund zur Zurückstoßung geben kann.
1874. 21