Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Bemerkt wird endlich noch, daß bei Pferden, welche sich streichen, leicht 
eine temporäre Unbrauchbarkeit eintritt. 
Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung 
haftet der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften 
beim Pferde, deren Fehlen nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkauf 
ein Rückgängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers be- 
gründet. 
Ebensowenig ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pfer- 
des und die Rückforderung des gezahlten Taxpreises statthaft, wenn innerhalb 
bestimmter Fristen eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des 
Kaufs bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. — Bei freihändigem Ankauf 
bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung in Kraft.
	        
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