Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

D. 
Eides-Formular 
für 
die Taxatoren der Behufs der Armee-Mobilmachung vom Lande 
auszuhebenden Pferde. 
Ich — Vor= und Zuname — gelobe und schwöre zu Gott, dem All- 
mächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ich zum Taxator der zur Armee- 
Mobilmachung vom Lande auszuhebenden, zu den im Frieden üblichen Preisen 
zu bezahlenden Pferde ernannt worden bin, ich bei diesem Geschäfte nach den 
in den §§. 25 und 26 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 enthaltenen Abschätzungs-Grundsätzen nach meinem besten 
Wissen, ebenso pflichtmäßig als gewissenhaft, mit aller Unpartheiligkeit, also 
weder zum Vortheil, noch zum Schaden der Pferde-Eigenthümer und der Reichs- 
kasse und überhaupt so verfahren will, wie ich es vor Gott und meinem Ge- 
wissen verantworten kann. 
So wahr mir Gott helfe durch seinen Sohn Jesum Christum u. s. w.
	        
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