Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

152 
153) VII. Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben auf vorgängigen Vor- 
trag im Großherzogl. Gesammt-Ministerium der von dem verstorbenen Kauf- 
mann Johann Karl Joachim Schröter hier, unter dem Namen „Schrötersche 
Stiftung für hülfsbedürftige alte Männer“ errichteten, der Verwaltung des 
hiesigen Gemeinde-Vorstandes unterstellten Stiftung von 20,000 Thalern, aus 
deren Zinsabwurf zwölf hier lebende alte hülfsbedürftige Männer mit einer 
Pfründe von je 50 Thalern jährlich bedacht werden sollen, die Rechte einer 
milden Stiftung zu ertheilen und zugleich die testamentarische Bestimmung des 
Stifters zu genehmigen geruht, zufolge welcher die Stiftungsgelder nicht bloß 
gegen pupillarische Sicherheit, sondern auch auf Schuld-Obligationen deutscher 
konstitutioneller Staaten und auf Prioritäts-Obligationen deutscher Eisenbahnen 
ausgeliehen werden dürfen, im Fall der Emission mehrerer Prioritäts-Anleihen 
jedoch nicht auf Obligationen der letzten Anleihe. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. April 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
154) Das 10. und 11. Stück des Reichs Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 993 das Gesetz, betreffend die Einschränkung der Gerichtsbarkeit der 
deutschen Konsuln in Egypten, vom 30 März 1874; unter 
Nr. 994 das Gesetz, betreffend die Erwerbung eines Grundstücks behufs 
Errichtung eines Gebäudes für die Kaiserliche Botschaft in Wien, 
vom 31. März 1874; unter 
Nr. 995 das Gesetz, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des 
Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Ver- 
sorgung der Militärpersonen 2c. vom 4. April 1874; unter 
Nr. 996 das Impfgesetz, vom 8. April 1874. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.