Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Regierungs Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen --Wcimar-Eisenncch. 
Nummer 1. MWeimar. 17. Jannar 1874. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[1) Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
eine zwischen Höchstdemselben einerseits und Seiner Majestät dem Deutschen 
Kaiser und König von Preußen, Ihren Hoheiten den Herzögen von Sachsen- 
Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Koburg Gotha, sowie endlich Ihren 
Durchlauchten den Fürsten von Schwarzburg Rudolstadt und Reuß älterer und 
jüngerer Linie andererseits zu Thale am 15. September 1873 abgeschlossene 
erneuerte Militär-Konvention nebst dem Schlußprotokoll von demselben Datum 
hiermit nachstehend zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 2. Jannar 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar Eisenach, 
Ihre Hoheiten die Herzöge von Sachsen Meiningen, Sachsen Altenburg und 
Sachsen-Koburg-Gotha, sowie endlich Ihre Durchlauchten die Fürsten von 
Schwarzburg-Rudolstadt, und Reuß älterer und jüngerer Linie einerseits und 
andererseits Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, von der 
Absicht geleitet, die Vereinbarungen, welche im Jahre 1867 zwischen Preußen 
und denjenigen Staaten, deren Kontingente die drei Thüringischen Jufanterie- 
Regimenter Nr. 94, 95 und 96 bilden, getroffen sind, den Bestimmungen im 
1874. 1
	        
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