Regierungs Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen --Wcimar-Eisenncch.
Nummer 1. MWeimar. 17. Jannar 1874.
Ministerial-Bekanntmachung.
[1) Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
eine zwischen Höchstdemselben einerseits und Seiner Majestät dem Deutschen
Kaiser und König von Preußen, Ihren Hoheiten den Herzögen von Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Koburg Gotha, sowie endlich Ihren
Durchlauchten den Fürsten von Schwarzburg Rudolstadt und Reuß älterer und
jüngerer Linie andererseits zu Thale am 15. September 1873 abgeschlossene
erneuerte Militär-Konvention nebst dem Schlußprotokoll von demselben Datum
hiermit nachstehend zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 2. Jannar 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar Eisenach,
Ihre Hoheiten die Herzöge von Sachsen Meiningen, Sachsen Altenburg und
Sachsen-Koburg-Gotha, sowie endlich Ihre Durchlauchten die Fürsten von
Schwarzburg-Rudolstadt, und Reuß älterer und jüngerer Linie einerseits und
andererseits Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, von der
Absicht geleitet, die Vereinbarungen, welche im Jahre 1867 zwischen Preußen
und denjenigen Staaten, deren Kontingente die drei Thüringischen Jufanterie-
Regimenter Nr. 94, 95 und 96 bilden, getroffen sind, den Bestimmungen im
1874. 1