Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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(57] IIII. Nach den Bestimmungen des Auslieferungs-Vertrags zwischen dem 
Deutschen Reiche und Großbritannien vom 14. Mai 1872, insbefondere der 
Artikel VIII und X missen bei Stellung von Auslieferungsanträgen solche 
Beweise beigebracht werden, wie sie das Englische Recht erfordern würde, um, 
Falls die strafbare Handlung in England begangen wäre, die Verhaftung des 
Beschuldigten und seine Verweisung zur Hauptuntersuchung zu rechtfertigen. 
Die Deutschen Gerichte werden daher die zur Begründung von Ausliefe- 
rungsanträgen bestimmten Schriftstücke so einzurichten haben, daß sie den Er- 
fordernissen des Englischen Rechts in den angedeuteten Beziehungen möglichst 
entsprechen. 
Seine Durchlaucht der Fürst Reichskanzler hat diese Erfordernisse durch 
Vermittelung der Kaiserlichen Botschaft in London feststellen und die nach- 
stehende Zusammenstellung der Vorschriften auher gelangen lassen, welche zweck- 
mäßiger Weise von den Deutschen Behörden zu beachten sein werden, wenn sie 
auf Grund des Auslieferungsvertrags mit Großbritannien eine Auslieferung 
nachsuchen. 
Indem die Vorschriften in der Anlage zur Kenntniß der Großherzoglichen 
—Gerichtsbehörden und Staatsanwälte gebracht werden, wird noch bemerkt, daß 
die eintretenden Falls nach Maßgabe derselben aufgesetzten, von dem unter- 
zeichneten Departementschef oder dem Chef eines anderen Großherzoglichen 
Ministerial-Departements beglaubigten Schriftstücke demnächst noch mit der Be- 
glaubigung des Herrn Reichskanzlers versehen und zu diesem Behnfe an 
Letzteren werden gesendet werden. 
Weimar am 23. April 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling.
	        
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