Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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„ist, welcher angeschuldigt worden ist, am. .. . . . ) zu . . . .9) 
„,.n )das Verbrechen de .. ) begangen zu haben. 
Am . . . . ... 187 (Unterschrift) 
(und amtlicher Charakter) 
Haftbefehl. Der Haftbefehl des Angeklagten muß Namen und letztbekannten Aufeni- 
haltsort desselben, das Verbrechen, dessen er angeschuldigt ist, in dem Wort- 
laute des Auslieferungsvertrags und die Zeit und den Ort angeben, wo und 
wann das Verbrechen begangen sein soll. 
Dieser Befehl muß, wenn thunlich, von demselben Richter oder Beamten 
erlassen werden, vor welchem die Zeugenvernehmungen stattgefunden haben. 
Ein Duplikat dieses Haftbefehls ist der beglaubigten Abschrift der Zeugen- 
aussagen beizufügen. 
Beglaubig- Die Abschrift der Zeugenaussagen und das Duplikat des Haftbefehls 
ung muß von dem Justizminister oder einem anderen Minister desjenigen Staates, 
in welchem das Verbrechen begangen und der Haftbefehl erlassen worden ist, 
unter Siegel und Unterschrift beglanbigt werden. 
Uebersendung Die Abschrift der Zengenaussagen und das Duplikat des Haftbefehls 
nach Oroß müssen an den Kaiserlich Deutschen Botschafter in London gesandt werden, 
welcher dieselben mit dem Auslieferungsantrage an den englischen Staatssekre- 
tair für die auswärtigen Angelegenheiten gelangen lassen wird. 
Wird in den Zeugenaussagen auf Ueberführungsstücke, z. B. auf gefälschte 
Urkunden, Bezug genommen, so sind Kopien derselben den beglaubigten Zeugen- 
aussagen beizufügen. Die Mitsendung der Originalstücke findet nicht statt, 
außer wenn dies besonders verlangt wird. 
peanes Das Original des Haftbefehls ist auf besonders Verlangen nachzusenden. 
Auslieferung Der Beibringung der vorbezeichneten Schriftstücke bedarf es nicht, wenn 
einer bereus die Auslieferung auf Grund eines rechtskräftigen (nicht in contumaciam er- 
— lassenen) Strafurtheils nachgesucht wird. Es genügt alsdann die Vorlegung 
Person. des mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen Strafurtheils. Diese 
Bescheinigung muß von dem Justizminister oder einem anderen Minister des- 
jenigen Staates, in welchem das Verbrechen begangen worden ist, unter Siegel 
und Unterschrift beglaubigt werden. Im Uebrigen sind die vorstehend in Be- 
zug auf Haftbefehle gegebenen Vorschriften zu beachten. 
i) Zeit und Ort des begangenen Verbrechens. 
k) Angabe des Verbrechens.
	        
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