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Bestreitet der Festgenommene seine Identität mit der verfolgten Person, Fesistellung
so kann, falls der Beweis nicht auf andere Weise zu führen ist, es nothwendig der Ibemtitet.
werden, daß eigends Jemand, welcher im Stande ist, den Angeklagten bei eid-
licher Vernehmung zu identifiziren, nach England gesendet wird.
(58) IV. Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. Januar 1854 wird hierdurch
ein Beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt von
Einem halben Pfennig
von jedem Thaler der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maß-
gabe des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1874 bestehenden
Konkurrenzsummen ausgeschrieben, dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit
dem 30. Juni d. J.
zu erheben und beizubringen ist.
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen
Beiträge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Ortssteuereinnahmen
die Anweisung, für die zeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren
Ablieferung an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassemäßigen Münz-
sorten, ohne erst Anweisung hierzu abzuwarten, Sorge zu tragen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist allenthalben den Vorschriften der
Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850
nachzugehen.
Weimar am 28. April 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(59) V. Von der Preußischen Hagel-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Berlin
ist, an Stelle ihres bisherigen Haupt-Agenten, Friedrich Kämpf, zu Weimar,
zum Haupt-Agenten für das Großherzogthum ernannt worden.
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 23. Dezember 1871 —
Regierungsblatt von 1871 S. 264 — wird solches andurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 29. April 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.