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nißscheinen ihrer Heimathsbehörde fernerhin nicht mehr zu fordern, vielmehr in
solchem Falle von dem Heirathenden nur der Nachweis der Schwedisch-Nor-
wegischen Staatsangehörigkeit zu erbringen, hinsichtlich der von Angehörigen
des Deutschen Reichs bei Eheschließungen in Schweden und Norwegen vorzu-
legenden Urkunden aber Reciprocität des Verfahrens zugesichert worden ist.
Die betheiligten Behörden des Großherzogthums haben sich hiernach zu achten.
Weimar am 4. Mai 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Depart, des Großberzogl. Hauses Depart. des Aeußern und Innern.
und des Kultué.
"v „Chef. Für den Departements-Chef:
Für den Departements-Chef: Schmieh.
Vollert.
(65] XI. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und
Seiner Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs hat das Großherzogliche Ge-
sammt-Ministerium in verfassungsmäßiger Vertretung, auf desfallsiges Ansuchen
beschlossen, die Einführungsfrist für den von Melchior Nolden zu Frank-
furt M. erfundenen, unter dem 7. Mai 1873 für das Großherzogthum
patentirten Apparat zum Reinigen des Wassers, auf ein weiteres Jahr, bis
zum 7. Mai 1875 zu verlängern.
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 7. Mai v. J. (Reg.-Blatt
von 1873, S. 103) wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 10. Mai 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
l66) In Folge eines Schreib-Uebersehens in der der unterzeichneten Redak-
tion zugegangenen Abschrift des Nachtrags zu der Gebühren-Taxe für die Ver-
handlungen in Strafsachen vom 20. Februar 1874 — Regier.-Blatt Nr. 7
vom 14. März 1874 S. 101 fg. — ist dort, wie auch im Abdrucke am
Schluß der Ziffer 5 — Regier.-Blatt S. 102 — der Satz weigeblieben-
„Das Quartiergeld über Nact 7½ Sgr."
Amtlicher Anordnung zufolge wird solches hierdurch berichtigend bezüg-
lich ergänzend nachgetragen.
Weimar am 12. Mai 1874.
Die Redaktion des Regierungs-Blattsé.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.