Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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oder Summen in der bisherigen 14= oder 30-Thaler-Währung bezeichnet sind, 
treten, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich verordnet wird, 
drei Mark für jeden Thaler und 
zehn Pfennige der Mark-Währung für jeden Groschen zu zwölf 
Pfennigen 
an die Stelle, wogegen die Pfennigbeträge der bisherigen Währung in den 
Einheits-Sätzen als dieselben Pfennigbeträge der neuen Währung gelten. Dies 
gilt auch für Fälle, in welchen die ersteren in einem Groschen-Bruchtheile 
ausgedrückt sind, so daß zum Beispiel umzurechnen ist 
1/“ Groschen in 3 Pfennige 
½⅛ 4 
1 2 ½“ 7 6 « 
2 8 » » 8 
7 1 2 7“ » 76 
8. 3. 
Der Staatsregierung bleibt vorbehalten, solche Geldsätze, welche als 
taxmäßige Gebühren für eine Leistung oder Mühewaltung oder als wirkliche 
Sachwerthe in einem Gesetze des Großherzogthums nach dem bisherigen 14— 
oder 30-Thaler-Fuße bestimmt sind, durch Verordnung den Sach= und Werths- 
verhältnissen entsprechend nach der Reichswährung neu festzustellen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staats-Insiegel versehen lassen. 
Weimar am 25. Februar 1874. 
Carl Alerander 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gese 
die Einführung der gbobhcra Rechnung 
im Großherzogthum Sachsen betreffend.
	        
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