Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

166 
Reich“, auf der andern Seite den Reichsadler und das Münzzeichen. Die 
näheren Bestimmungen über Zusammensetzung, Gewicht und Durchmesser dieser 
Münzen, sowie über die Verzierung der Schriftseite und die Beschaffenheit der 
Ränder werden vom Bundesrathe festgestellt. 
S. 4. 
Die Silber-, Nickel- und Kupfermünzen werden auf den Münzstätten der- 
jenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Die Aus- 
prägung und Ausgabe dieser Münzen unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten 
des Reichs. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrathes 
die auszuprägenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen 
Münzgattungen und auf die einzelnen Münzstätten und die den letzteren für 
die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. 
Die Beschaffung der Münzmetalle für die Münzstätten erfolgt auf Anordnung 
des Reichskanzlers. 
Artikel 4. 
Der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis auf Weiteres zehn 
Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. 
Bei jeder Ausgabe dieser Münzen ist eine dem Werthe nach gleiche Menge 
der umlaufenden groben Landessilbermünzen und zwar zunächst der nicht dem 
Dreißigthalerfuße angehörenden einzuziehen. Der Werth wird nach der Vor- 
schrift im Art. 14 §. 2 berechnet. 
Artikel 5. 
Der Gesammtbetrag der Nickel= und Kupfermünzen soll zwei und eine 
halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. 
Artikel 6. 
Von den Landesscheidemünzen sind: 
1) die auf andere als Thalerwährung lautenden, mit Ausschluß der 
bayerischen Heller und der mecklenburgischen nach dem Marksysteme 
ausgeprägten Fünf-, Zwei= und Einpfennigstücke, 
2) die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Scheidemünzen 
zu 2 und 4 Pfennigen, 
3) die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche auf einer anderen Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.