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Reich“, auf der andern Seite den Reichsadler und das Münzzeichen. Die
näheren Bestimmungen über Zusammensetzung, Gewicht und Durchmesser dieser
Münzen, sowie über die Verzierung der Schriftseite und die Beschaffenheit der
Ränder werden vom Bundesrathe festgestellt.
S. 4.
Die Silber-, Nickel- und Kupfermünzen werden auf den Münzstätten der-
jenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Die Aus-
prägung und Ausgabe dieser Münzen unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten
des Reichs. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrathes
die auszuprägenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen
Münzgattungen und auf die einzelnen Münzstätten und die den letzteren für
die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung.
Die Beschaffung der Münzmetalle für die Münzstätten erfolgt auf Anordnung
des Reichskanzlers.
Artikel 4.
Der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis auf Weiteres zehn
Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen.
Bei jeder Ausgabe dieser Münzen ist eine dem Werthe nach gleiche Menge
der umlaufenden groben Landessilbermünzen und zwar zunächst der nicht dem
Dreißigthalerfuße angehörenden einzuziehen. Der Werth wird nach der Vor-
schrift im Art. 14 §. 2 berechnet.
Artikel 5.
Der Gesammtbetrag der Nickel= und Kupfermünzen soll zwei und eine
halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen.
Artikel 6.
Von den Landesscheidemünzen sind:
1) die auf andere als Thalerwährung lautenden, mit Ausschluß der
bayerischen Heller und der mecklenburgischen nach dem Marksysteme
ausgeprägten Fünf-, Zwei= und Einpfennigstücke,
2) die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Scheidemünzen
zu 2 und 4 Pfennigen,
3) die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche auf einer anderen Ein-