Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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theilung des Thalers, als der in 30 Groschen beruhen, mit Ausnahme 
der Stücke im Werthe von 1/12 Thaler, 
bis zu dem Zeitpunkte des Eintritts der Reichswährung (Art. 1) einzuziehen. 
Nach diesem Zeitpunkte ist Niemand verpflichtet, diese Scheidemünzen in 
Zahlung zu nehmen, als die mit der Einlösung derselben beauftragten Kassen. 
Artikel 7. 
Die Ausprägung der Silber-, Nickel- und Kupfermünzen (Art. 3), sowie 
die vom Reichskanzler anzuordnende Einziehung der Landessilbermünzen und 
Landesscheidemünzen erfolgt auf Rechnung des Reichs. 
Artikel 8. 
Die Anordnung der Außerkurssetzung von Landesmünzen und Feststellung 
der für dieselbe erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrath. 
Die Bekanntmachungen über Außerkurssetzung von Landesmünzen sind 
außer in den zu der Veröffentlichung von Landesverordnungen bestimmten 
Blättern auch durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen. 
Eine Außerkurssetzung darf erst eintreten, wenn eine Einlösungsfrist von 
mindestens vier Wochen festgesetzt und mindestens drei Monate vor ihrem Ab- 
laufe durch die vorbezeichneten Blätter bekannt gemacht worden ist. 
Artikel 9. 
Niemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen im Betrage von mehr als 
zwanzig Mark und Nickel= und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer 
Mark in Zahlung zu nehmen. 
Von den Reichs= und Landeskassen werden Reichssilbermünzen in jedem 
Betrage in Zahlung genommen. Der Bundesrath wird diejenigen Kassen be- 
zeichnen, welche Reichsgoldmünzen gegen Einzahlung von Reichssilbermünzen 
in Beträgen von mindestens 200 Mark oder von Nickel= und Kupfermünzen 
in Beträgen von mindestens 50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Derselbe 
wird zugleich die näheren Bedingungen des Umtausches festsetzen. 
Artikel 10. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (Art. 9) findet auf 
durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver- 
ringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
	        
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