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5) in Bayern an Stelle der Reichskupfermünzen die Hellerstücke zum Werthe
von ½ Pfennig;
6) in Mecklenburg an Stelle der Reichskupfermünzen die nach dem Mark-
system ausgeprägten Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Einpfennig-
stücke zum Werthe von 5, 2 und 1 Pfennig.
Die sämmtlichen sub 3 und 4 verzeichneten Münzen sind an allen öffent-
lichen Kassen des gesammten Bundesgebietes zu den angegebenen Werthen bis
zur Außerkurssetzung in Zahlung anzunehmen.
Artikel 16.
Deutsche Goldkronen, Landesgoldmünzen und landesgesetzlich den inlän-
dischen Münzen gleichgestellte ausländische Goldmünzen, sowie grobe Silber-
münzen, welche einer anderen Landeswährung als der Thalerwährung ange-
hören, sind bis zur Außerkurssetzung als Zahlung anzunehmen, soweit die
Zahlung nach den bisherigen Vorschriften in diesen Münzsorten angenommen
werden mußte.
Artikel 17.
Schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung können alle Zahlungen, welche
gesetzlich in Münzen einer inländischen Währung oder in ausländischen, den
inländischen Münzen landesgesetzlich gleichgestellten Münzen geleistet werden
dürfen, ganz oder theilweise in Reichsmünzen, vorbehaltlich der Vorschrift
Art. 9, dergestalt geleistet werden, daß die Umrechnung nach den Vorschriften
Art. 14 §. 2 erfolgt.
Artikel 18.
Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht auf Reichswährung lau-
tenden Noten der Banken einzuziehen. Von diesem Termine an dürfen nur
solche Banknoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger
als 100 Mark lauten, in Umlauf bleiben oder ausgegeben werden.
Dieselben Bestimmungen gelten für die bis jetzt von Korporationen aus-
gegebenen Scheine. 6
Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld ist spätestens
bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens sechs Monate vor diesem
Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nach Maßgabe eines zu erlassenden
Reichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeld stattfinden. Das Reichs-
gesetz wird über die Ausgabe und den Umlauf des Reichspapiergeldes, sowie