Artikel 1.
Zur Aufnahme der in den mitcontrahirenden Bundesstaaten zur Aushebung
gelangenden Wehrpflichtigen sind, insoweit letztere für den Infanterie-Dienst
tauglich, die Thüringischen Infanterie-Regimenter Nr. 94, 95 und 96 be-
stimmt.
Das 5. Thüringische Infanterie-Regiment Nr. 94 ergänzt sich aus dem
Gebiet des Großherzogthums Sachsen-Weimar Eisenach; das 6. Thüringische
Infanterie-Regiment Nr. 95 aus den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und
Sachsen-Koburg-Gotha; das 7. Thüringische Infanterie-Regiment Nr. 96 aus
dem Herzogthum Sachsen-Altenburg und den Fürstenthümern Schwarzburg-
Rudolstadt, Reuß älterer und jüngerer Linie.
Die Rekrutirung findet bei den letztgedachten beiden gemischen Regimentern
pro rata der Bevölkerung der kontribuirenden Staaten mit der Maßgabe statt,
daß die ausgehobene Mannschaft, soweit möglich, dem innerhalb des bezüglichen
Heimathslandes dislocirten Truppentheile zu überweisen ist.
Artikel 2.
Ueber die Dislokation vorgedachter Regimenter bestimmt Seine Majestät
der Deutsche Kaiser und König von Preußen das Nähere; jedoch wollen Aller-
höchstdieselben diese Truppen in ihren bisherigen Garnisonen innerhalb der
betreffenden Ländergebiete belassen und von dem verfassungsmäßig zustehenden
Dislokationsrecht nur vorübergehend und in außerordentlichen, durch militärische
oder politische Interessen gebotenen Fällen Gebrauch machen.
Artikel 3.
Die für die übrigen Waffen, einschließlich des Eisenbahnbataillons aus-
gehobenen Wehrpflichtigen leisten ihre aktive Dienstpflicht in nächstgelegenen
Königlich Preußischen Truppentheilen des betreffenden Armec-Corps ab; des-
gleichen die für den Infanterie-Dienst tanglichen Mannschaften, insoweit die-
selben zur Rekrutirung der Eingangs beregten Infanterie-Regimenter nicht
mehr Verwendung finden können.
Artikel 4.
Durch die vorstehende Bestimmung wird die den freiwillig in den Mili-
tairdienst eintretenden jungen Leuten zustehende Berechtigung:
1