Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Artikel 1. 
Zur Aufnahme der in den mitcontrahirenden Bundesstaaten zur Aushebung 
gelangenden Wehrpflichtigen sind, insoweit letztere für den Infanterie-Dienst 
tauglich, die Thüringischen Infanterie-Regimenter Nr. 94, 95 und 96 be- 
stimmt. 
Das 5. Thüringische Infanterie-Regiment Nr. 94 ergänzt sich aus dem 
Gebiet des Großherzogthums Sachsen-Weimar Eisenach; das 6. Thüringische 
Infanterie-Regiment Nr. 95 aus den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und 
Sachsen-Koburg-Gotha; das 7. Thüringische Infanterie-Regiment Nr. 96 aus 
dem Herzogthum Sachsen-Altenburg und den Fürstenthümern Schwarzburg- 
Rudolstadt, Reuß älterer und jüngerer Linie. 
Die Rekrutirung findet bei den letztgedachten beiden gemischen Regimentern 
pro rata der Bevölkerung der kontribuirenden Staaten mit der Maßgabe statt, 
daß die ausgehobene Mannschaft, soweit möglich, dem innerhalb des bezüglichen 
Heimathslandes dislocirten Truppentheile zu überweisen ist. 
Artikel 2. 
Ueber die Dislokation vorgedachter Regimenter bestimmt Seine Majestät 
der Deutsche Kaiser und König von Preußen das Nähere; jedoch wollen Aller- 
höchstdieselben diese Truppen in ihren bisherigen Garnisonen innerhalb der 
betreffenden Ländergebiete belassen und von dem verfassungsmäßig zustehenden 
Dislokationsrecht nur vorübergehend und in außerordentlichen, durch militärische 
oder politische Interessen gebotenen Fällen Gebrauch machen. 
Artikel 3. 
Die für die übrigen Waffen, einschließlich des Eisenbahnbataillons aus- 
gehobenen Wehrpflichtigen leisten ihre aktive Dienstpflicht in nächstgelegenen 
Königlich Preußischen Truppentheilen des betreffenden Armec-Corps ab; des- 
gleichen die für den Infanterie-Dienst tanglichen Mannschaften, insoweit die- 
selben zur Rekrutirung der Eingangs beregten Infanterie-Regimenter nicht 
mehr Verwendung finden können. 
Artikel 4. 
Durch die vorstehende Bestimmung wird die den freiwillig in den Mili- 
tairdienst eintretenden jungen Leuten zustehende Berechtigung: 
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