174
vom 17. November 1869) bestehen in Beträgen von nicht unter 200 Mark
und nicht über 3000 Mark auf eine Schuldverschreibung und müssen übrigens
mit 100 theilbar sein.
Der Gesammtbestand der mit halbjähriger Kündigungsfrist aufgenom-
menen Anlehen darf bis zur anderweiten Verabschiedung mit dem Landtage den
Betrag von
Zehn Millionen Mark
nicht übersteigen.
8. 4.
Hinsichtlich der Rückzahlung der vor dem Eintritte des gegenwärtigen
Gesetzes eingezahlten Kapitalien bewendet es auch für die Zukunft lediglich beie
den im §. 15 des Gesetzes vom 17. November 1869 getroffenen Bestim-
mungen.
Auch die Rückzahlung der nach dem Eintritte des gegenwärtigen Gesetzes
aufgenommenen Kapitalien erfolgt regelmäßig nach Ablauf der bestimmten
Kündigungsfrist.
Sollte aber ausnahmsweise der Fall eintreten, daß der Gesammtbetrag
der von Gläubigern für einen Rückzahlungs-Termin (2. Januar oder 1. Juli)
gekündigten Kapitalien die zu diesem Zeitpunkte bei der Landes-Kredit-Kasse
verfügbaren Geldmittel überstiege, so soll der Landes-Kredit-Kasse nachgelassen.
sein, die Rückzahlung zu diesem Termin nur nach Verhältniß dieser Geldmittel
in nachbestimmter Weise zu bewirken. Ob der Eintritt eines solchen außer-
ordentlichen Falls angezeigt erscheine, ist alsbald nach Ablauf des betreffenden
Kündigungs-Termines mittelst Voraus-Ueberschlagung zu ermessen.
Erscheint derselbe hinlänglich angezeigt, so soll unter Zuziehung wenigstens
eines landständischen Kommissars (§. 4 des Gesetzes vom 17. November 1869)
der Gesammt-Betrag der zur Rückzahlung für den Rückzahlungs-Termin ver-
fügbaren Geldmittel veranschlagt und weiter durch Verloosung bestimmt werden,
welche gekündigten Kapitalien zunächst zu diesem Rückzahlungs-Termin zurück-
zuzahlen sind.
Bei solcher Veranschlagung sind die planmäßigen und außerordentlichen
Zins= und Kapital-Abzahlungen auf die von der Landes-Kredit-Kasse ausge-
liehenen Kapitalien, nicht minder auch die zu erwartenden neuen Kapital-Ein-
zahlungen mit in Rechnung, jedoch die vorweg zu bestreitenden Zinsen und