Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Ernenerte Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetz über Errichtung einer Landes- grdit-Knt= im Großherzog= 
thum Sachsen vom 17. November 1869 und zu dessen Nachträgen. 
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
zur Ausführung des Gesetzes über Errichtung einer Landes Kredit Kasse im 
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 17. November 1869 mit Nach- 
trägen dazu vom 21. Juni 1870, 2. April 1873 und 6. Mai 1874 von 
dem unterzeichneten Staats-Ministerium unter Aufhebung der Ansführungs- 
Verordnung vom 18. November 1869 Folgendes verordnet: 
8. 1. 
Die Landes-Kredit-Kasse, welche die doppelte Aufgabe hat, Geld verzins- 
lich aufzunehmen und Geld verzinslich auszuleihen, hat ihren Sitz in Weimar. 
§. 2. 
Der aus drei Mitgliedern bestehende Vorstand der Landes-Kredit-Kasse 
faßt seine Beschlüsse kollegialisch. Bei Behinderung eines Mitgliedes genügt 
zu Fassung eines giltigen Beschlusses die Uebereinstimmung der beiden übrigen 
Mitglieder in allen Fällen, für welche von dem Gesetz nicht die Einstimmig- 
keit des Vorstandes verlangt wird. Sind die abstimmenden beiden übrigen 
Mitglieder des Vorstandes verschiedener Ansicht, so gilt der Antrag als ab- 
gelehnt. 
Die schriftlichen Erklärungen des Vorstandes bedürfen zu ihrer Giltigkeit 
der Unterzeichnung zweier Mitglieder desselben. 
Dem Vorstand bleibt die Vertheilung der Geschäfte unter dic einzelnen 
Mitglieder mit Vorbehalt der fortdauernden Verantwortlichkeit der Gesammtheit 
überlassen. 
Die Unterbeamten der Anstalt haben den Anordnungen des Vorstandes 
und der für Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige besonders bestellten ein- 
zelnen Mitglieder desselben Folge zu leisten. 
§. 3. 
Ueber die aufgenommenen Anlehen, deren Verzinsung (zunächst mit 4¼ 
bezüglich 3 Prozent, §§. 15 und 21 des Gesetzes vom 17. November 1869) 
in Fällen, wenn die Einzahlung nach dreimonatlicher Boransanmeldung am
	        
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