176
Ernenerte Ausführungs-Verordnung
zu dem Gesetz über Errichtung einer Landes- grdit-Knt= im Großherzog=
thum Sachsen vom 17. November 1869 und zu dessen Nachträgen.
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
zur Ausführung des Gesetzes über Errichtung einer Landes Kredit Kasse im
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 17. November 1869 mit Nach-
trägen dazu vom 21. Juni 1870, 2. April 1873 und 6. Mai 1874 von
dem unterzeichneten Staats-Ministerium unter Aufhebung der Ansführungs-
Verordnung vom 18. November 1869 Folgendes verordnet:
8. 1.
Die Landes-Kredit-Kasse, welche die doppelte Aufgabe hat, Geld verzins-
lich aufzunehmen und Geld verzinslich auszuleihen, hat ihren Sitz in Weimar.
§. 2.
Der aus drei Mitgliedern bestehende Vorstand der Landes-Kredit-Kasse
faßt seine Beschlüsse kollegialisch. Bei Behinderung eines Mitgliedes genügt
zu Fassung eines giltigen Beschlusses die Uebereinstimmung der beiden übrigen
Mitglieder in allen Fällen, für welche von dem Gesetz nicht die Einstimmig-
keit des Vorstandes verlangt wird. Sind die abstimmenden beiden übrigen
Mitglieder des Vorstandes verschiedener Ansicht, so gilt der Antrag als ab-
gelehnt.
Die schriftlichen Erklärungen des Vorstandes bedürfen zu ihrer Giltigkeit
der Unterzeichnung zweier Mitglieder desselben.
Dem Vorstand bleibt die Vertheilung der Geschäfte unter dic einzelnen
Mitglieder mit Vorbehalt der fortdauernden Verantwortlichkeit der Gesammtheit
überlassen.
Die Unterbeamten der Anstalt haben den Anordnungen des Vorstandes
und der für Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige besonders bestellten ein-
zelnen Mitglieder desselben Folge zu leisten.
§. 3.
Ueber die aufgenommenen Anlehen, deren Verzinsung (zunächst mit 4¼
bezüglich 3 Prozent, §§. 15 und 21 des Gesetzes vom 17. November 1869)
in Fällen, wenn die Einzahlung nach dreimonatlicher Boransanmeldung am