177
Zinsen-Fälligkeitstage (2. Januar bezüglich 1. Juli) erfolgt, mit dem Ein—
zahlungstage, in anderen Fällen mit dem auf den Tag der Einzahlung fol-
genden Tage beginnt, stellt die Landes-Kredit-Kasse Schuldverschreibungen nach
dem beigedruckten Formular aus, welche nach dem Wunsche des durleiher.
entweder auf seinen Namen oder auf jeden Inhaber lauten und in fünf
Serien:
Serie l. in Stücken zu 3000 Mark,
½ II. 7, 7 ½ 1000 7" „
7 1 II. 7 7 7 500 7
7 IV. 7 300 7,
und, bezüglich zur Ausgleichung der Spitze,
Serie V. in Stücken zu 200 Mark,
in jeder Serie mit fortlaufenden Nummern ausgefertigt, auch so nach Serie
und Nummer bezeichnet werden.
Mit den Schuldscheinen werden auf jeden Inhaber lautende Talons mit
Zinsscheinen (Gesetz vom 2. April 1873, Reg.-Blatt S. 97) nach den ebenfalls
beigedruckten Mustern, zum erstenmal für die Jahre 1874 bis 1883, hinausge- r
geben, welche ebenso wie die Talons und Zinsscheine zu den vor dem Eintrite #
des Gesetzes vom 6. d. Mts. ausgefertigten Schuldurkunden nach Ablauf von «
zehn zu zehn Jahren erneuert werden und von denen die zu den Obligationen
der Serie I. gehörigen halbjährige Zins-Termine (2. Januar und 1. Juli),
die zu den Obligationen der Serien II., III., IV. und V. gehörigen aber
jährige Zins-Termine (2. Jannar) haben.
S. 4.
Anlehens-Anerbietungen können unmittelbar bei der Landes-Kredit-Kasse
oder bei einem Rechnungsamte, mit Ausschluß des Rechnungsamtes zu Weimar,
gemacht werden.
Mit dem Anerbieten ist die Erklärung zu verbinden, ob die alsbaldige
Annahme des Kapitals unter der im §. 21 des Gesetzes vom 17. November
1869 gedachten Zusicherung einer vorläufigen dreiprozentigen Verzinsung oder
die Einzahlung nach dreimonatlicher Frist oder zu welcher anderen Zeit, sowie
ob die Ausstellung der Schuldscheine auf jeden Inhaber (was die Regel bildet)
oder auf den Namen des Darleihenden und in welchen Stücken, nicht minder
ob die Einzahlung bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar oder bei dem Rech-
nungsamte gewünscht werde.