Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Kasse selbst, sondern auch bei den Rechnungsämtern, soweit deren Baarbestände 
solches gestatten, eingelöst. 
Die Verabfolgung neuer Talons mit zugehörigen Zinsscheinen, gegen 
Rückgabe der abgelaufenen Talonus (Gesetz vom 2. April 1873, Reg.-Blatt 
S. 97) kann durch die Landes-Kredit-Kasse unmittelbar, Zug um Zug, als 
auch durch Vermittelung eines Rechnungsamtes bewirkt werden. Im letzteren 
Falle ist dem Inhaber des abgelaufenen Talous, welcher die etwa erwachsen- 
den besonderen Portoverläge zu ersetzen hat, eine vorläufige rechnungsamtliche 
Empfangs-Bescheinigung hinauszugeben, gegen deren Rückgabe später die Aus- 
händigung des neuen Zinsbogens erfolgt, sofern nicht der Besitzer der betreffeu- 
den Schuldverschreibung unter Vorlegung derselben vorher Widerspruch erhebt. 
Eine Vorzeigung und Abstempelung der Schuldscheine behufs des Bezugs 
neuer Zinsbogen hat nur noch bei der im Jahre 1874 zu bewirkenden Aus- 
gabe der Zinsscheine mit Talons für die Jahre 1874—1883 in soweit zu 
geschehen, als mit der Schuldverschreibung nicht auch ein zugehöriger Talon 
schon hinausgegeben ist. 
§. 10. » 
Die Kündigung der an die Landes-Kredit-Kasse verliehenen Kapitale von 
Seiten der Darleiher kann nicht nur bei der letzteren, sondern auch bei einem 
Rechnungsamte erfolgen. Es uuß jedoch dabei der Schuldschein vorgelegt resp. 
durch das Rechnungsamt an die Landes-Kredit-Kasse eingesendet werden, damit 
auf demselben die geschehene Kündigung bemerkt werde. 
Dem Ermessen des Vorstandes der Landes-Kredit Kasse ist überlassen, 
diesen Kündigungsvermerk durch das Rechnungsamt, wenn die Kündigung bei 
einem solchen geschieht, zu dem Schuldscheine bringen zu lassen. 
Die durch solche Kündigung veranlaßten Portoverläge sind vom Gläubiger 
zu erstatten. 
§. 11. 
Der Zinsenlauf des gekündigten Kapitals endet an dem Tage, für welchen 
dasselbe zur Rückzahlung bestimmt ist (§. 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1874), 
auch wenn die Erhebung des Kapitals erst später erfolgt. 
§. 12. 
Die Rückzahlung der an die Landes-Kredit-Kasse verliehenen Kapitale fin- 
det ohne Rücksicht auf die Münzsorten, in welchen das Darlehen eingezahlt
	        
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