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worden ist, in den nach 8. 5 dieser Verordnung zulässigen Sorten Statt und
zwar in den Geschäftsräumen der Landes-Kredit-Kasse, oder nach Wunsch des
Gläubigers gegen Vergütung der Portoverläge in den Geschäftsräumen eines
Rechnungsamts.
Auch vor Ablauf der Kündigungsfrist kann die Rückzahlung mit Zinsen
bis zum Zahlungstage nach Wunsch des Gläubigers gegen eine mit demselben
zu vereinbarende entsprechende Vergütung geschehen, wenn die Mittel der An—
stalt solches gestatten.
Bei der Rückzahlung sind die zu der Schuldverschreibung gehörigen, noch
nicht mit angefallenen Zinsscheine (§. 20 des Gesetzes vom 17. November
1869) und regelmäßig auch der zugehörige Talon an die Landes Kredit-Kasse
mit zurückzugeben.
§. 13.
Die Darlehen aus der Landes-Kredit-Kasse werden ferner nur in folgen-
den Beträgen:
200, 300, 400, 500, 600, 700, 800, 900, 1000,
1200, 1400, 1600, 1800, 2000, 2200, 2400, 2600, 2800, 3000,
3500, 4000, 4500, 5000 Mark
und weiter nach vollen 1000 Mark mehr
gewährt. «
Gesuche um Verwilligung solcher Anlehen sind bei dem Rechnungsamte,
in dessen Bezirk die dargebotenen Unterpfandstücke belegen sind oder zu dessen
Bezirk die nachsuchende Gemeinde gehört, und was den Bezirk des Rechnungs-
amts zu Weimar betrifft, bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar anzubringen.
Dem Gesuche um Verwilligung eines Darlehns sind die von den Orts-
Taxatoren angefertigten und von dem Gemeindevorstande mit Beglaubigung
versehenen Würderungsscheine über die zum Unterpfand bestimmten Gegenstände,
die diesfallsigen Erwerbsurkunden und Auszüge aus dem Steuerkataster oder
dem bestätigten Zusammenlegungs-Rezesse (§. 53 des Gesetzes über die Zu-
sammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869), sowie bei Gebäuden die
Brandversicherungsscheine beizufügen.
Ist im Falle der Zusammenlegung der Flur, aus welcher Grundstücke
unterpfändlich eingesetzt werden sollen, zur Zeit des Darlehnsgesuches die vor-
läufige Anweisung der neuen Pläne schon erfolgt, der Rezeß aber noch nicht
ausgefertigt, so ist von dem Darlehnssucher ein im Sinne des §. 18 der
1874. « 27