Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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worden ist, in den nach 8. 5 dieser Verordnung zulässigen Sorten Statt und 
zwar in den Geschäftsräumen der Landes-Kredit-Kasse, oder nach Wunsch des 
Gläubigers gegen Vergütung der Portoverläge in den Geschäftsräumen eines 
Rechnungsamts. 
Auch vor Ablauf der Kündigungsfrist kann die Rückzahlung mit Zinsen 
bis zum Zahlungstage nach Wunsch des Gläubigers gegen eine mit demselben 
zu vereinbarende entsprechende Vergütung geschehen, wenn die Mittel der An— 
stalt solches gestatten. 
Bei der Rückzahlung sind die zu der Schuldverschreibung gehörigen, noch 
nicht mit angefallenen Zinsscheine (§. 20 des Gesetzes vom 17. November 
1869) und regelmäßig auch der zugehörige Talon an die Landes Kredit-Kasse 
mit zurückzugeben. 
§. 13. 
Die Darlehen aus der Landes-Kredit-Kasse werden ferner nur in folgen- 
den Beträgen: 
200, 300, 400, 500, 600, 700, 800, 900, 1000, 
1200, 1400, 1600, 1800, 2000, 2200, 2400, 2600, 2800, 3000, 
3500, 4000, 4500, 5000 Mark 
und weiter nach vollen 1000 Mark mehr 
gewährt. « 
Gesuche um Verwilligung solcher Anlehen sind bei dem Rechnungsamte, 
in dessen Bezirk die dargebotenen Unterpfandstücke belegen sind oder zu dessen 
Bezirk die nachsuchende Gemeinde gehört, und was den Bezirk des Rechnungs- 
amts zu Weimar betrifft, bei der Landes-Kredit-Kasse unmittelbar anzubringen. 
Dem Gesuche um Verwilligung eines Darlehns sind die von den Orts- 
Taxatoren angefertigten und von dem Gemeindevorstande mit Beglaubigung 
versehenen Würderungsscheine über die zum Unterpfand bestimmten Gegenstände, 
die diesfallsigen Erwerbsurkunden und Auszüge aus dem Steuerkataster oder 
dem bestätigten Zusammenlegungs-Rezesse (§. 53 des Gesetzes über die Zu- 
sammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869), sowie bei Gebäuden die 
Brandversicherungsscheine beizufügen. 
Ist im Falle der Zusammenlegung der Flur, aus welcher Grundstücke 
unterpfändlich eingesetzt werden sollen, zur Zeit des Darlehnsgesuches die vor- 
läufige Anweisung der neuen Pläne schon erfolgt, der Rezeß aber noch nicht 
ausgefertigt, so ist von dem Darlehnssucher ein im Sinne des §. 18 der 
1874. « 27
	        
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