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1.
Schuldurkunde
der Landes-Kreclit-Kasse des Großherzogthums Sachsen
über
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Serie Noo
Die Landes--Kredit-Kasse des Großherzogthums Sachsen urkundet und be-
kennet hiermit, unter Bezugnahme auf das Gesetz über Errichtung einer Landes-
Kredit-Kasse im Großherzogthum vom 17. November 1869 und auf die Nach-
träge zu demselben vom 2. April 1873 und vom 6. Mai 1874, sowie auf
die dazu gehörige Ausführungs-Verordnung vom 7. Mai 1874, daß ihr gegen
Hinausgabe dieser Schuldurkunde von
(bei Namen-Obligationen ist hier der Name des Gläubigers, bei Inhaber-Obligationen
dagegen sind die Worte: deren Inhaber einzuschreiben)
ein Kapital von
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darlehensweise vorgeschossen worden ist.
Dieselbe verspricht dieses Kapital jährlich mit Vier und Einviertel Pro-
zent in fHjfährigen Terminen) gegen Rückgabe des auf den entsprechenden
Zins-Termin lautenden Zinsscheins zu verzinsen und nach einer, beiden Theilen
freistehenden, aber nur am 2. Januar und 1. Juli zulässigen halbjährigen
Kündigung nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 15 und 20 des Ge-
setzes vom 17. November 1869 und im §. 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1874
zurückzuzahlen.
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet der Staat.
Der Schuldverschreibung ist ein Talon mit Zinsscheinen beigegeben, welche
nach Ablauf von zehn zu zehn Jahren erneuert werden.
Weimar n
(Stenpel) Der Vorstand der Landes-Kredit-Kasse.
(Zwei Unterschriften.)
Eingezahlt aan Eingetragen
Der Kasstrer. Der Buchhalter.
(Folgt Auszug aus den §§. 15 — 22 des Gesetzes vom 17. November 1869, gaus dem Gesetze
vom 2. April 1873 und aus dem §. 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1874.)