Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

186 
1. 
Schuldurkunde 
der Landes-Kreclit-Kasse des Großherzogthums Sachsen 
über 
Hark 
Serie Noo 
Die Landes--Kredit-Kasse des Großherzogthums Sachsen urkundet und be- 
kennet hiermit, unter Bezugnahme auf das Gesetz über Errichtung einer Landes- 
Kredit-Kasse im Großherzogthum vom 17. November 1869 und auf die Nach- 
träge zu demselben vom 2. April 1873 und vom 6. Mai 1874, sowie auf 
die dazu gehörige Ausführungs-Verordnung vom 7. Mai 1874, daß ihr gegen 
Hinausgabe dieser Schuldurkunde von 
(bei Namen-Obligationen ist hier der Name des Gläubigers, bei Inhaber-Obligationen 
dagegen sind die Worte: deren Inhaber einzuschreiben) 
ein Kapital von 
NMNMarl 
darlehensweise vorgeschossen worden ist. 
Dieselbe verspricht dieses Kapital jährlich mit Vier und Einviertel Pro- 
zent in fHjfährigen Terminen) gegen Rückgabe des auf den entsprechenden 
Zins-Termin lautenden Zinsscheins zu verzinsen und nach einer, beiden Theilen 
freistehenden, aber nur am 2. Januar und 1. Juli zulässigen halbjährigen 
Kündigung nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 15 und 20 des Ge- 
setzes vom 17. November 1869 und im §. 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1874 
zurückzuzahlen. 
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet der Staat. 
Der Schuldverschreibung ist ein Talon mit Zinsscheinen beigegeben, welche 
nach Ablauf von zehn zu zehn Jahren erneuert werden. 
Weimar n 
(Stenpel) Der Vorstand der Landes-Kredit-Kasse. 
(Zwei Unterschriften.) 
Eingezahlt aan Eingetragen 
Der Kasstrer. Der Buchhalter. 
(Folgt Auszug aus den §§. 15 — 22 des Gesetzes vom 17. November 1869, gaus dem Gesetze 
vom 2. April 1873 und aus dem §. 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1874.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.