Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

188 
III. 
(Zinsschein.) 
(Vorderseite.) Ungiltig, wenn die Vorderseite durchtreuzt in 
Werthlos am 
Ansschein 
der Landes-Kredit-Kasse des Großherzogthums Sachsen 
zu der Schuldverschreibung 
Seree No . . . . . 
über 
(Betrag.) 
  
Inhaber dieses Scheins erhält gegen dessen Rückgabe von der Landes-Kredit- 
Kasse des Graßherzogthums Sachsen am . . 
. . (Betrag) 
als Zinsen für . 
Weimar am 
(Stempel.) Der Borstand. 
(Namenszug eines Vorstands-Mitgliedes.) 
(Rückseite.) (Fälligkeits-Termin.) 
Dieser Zinsschein wird vom Anfall-Termin ab bei allen Großherzoglichen 
Kassen in Zahlung angenommen und bei der Landes-Kredit-Kasse, sowie bei 
den Großherzoglichen Rechnungsämtern, soweit die Baarbestände der letzteren 
es gestatten, eingelöst. 
Die 4 Jahre nach dem Anfall unerhoben gebliebenen Zinsbeträge sind 
zu Gunsten der Landes-Kredit-Kasse verjährt. 
(Zinsbetrag.) 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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