Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Mai 1874. 
1 Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Zweiter Nachtrag 
zu dem revidirten Gesetz über die Steuer- 
verfassung des Großherzogthums vom 
18. März 1869. 
I72 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
Aus Anlaß der bevorstehenden Einführung der Reichsmarkrechnung ver- 
ordnen Wir als Nachtrag zu dem revidirten Gesetze über die allgemeine Ein- 
kommensteuer vom 19. März 1869 mit Zustimmung des getreuen Landtags, 
wie folgt: 
S. I. 
Im §. 4 des revidirten Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer 
vom 19. März 1869 treten an Stelle der Worte: 
„von jedem Thaler“ 
die folgenden: 
von jeder Mark 
und im §. 10 dieses Gesetzes an Stelle der Worte: 
„vom Thaler“ 
die folgenden: 
von der Mark. 
28“
	        
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