Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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8. II. 
Im §. 60, Satz 1 tritt an Stelle des Schlußsatzes: 
„mit fünf Thalern theilbar sein, und zum Mindesten mit fünfzehn 
Thalern in Ansatz gebracht werden." 
der folgende: 
mit zehn Mark theilbar sein und zum Mindesten mit fünfzig Mark 
in Ansatz gebracht werden. 
§. III. 
Im §. 64 treten an Stelle der Schlußworte: 
„den Betrag von fünfzehn Thalern nicht (§. 60), so ist dasselbe mit 
zehn, oder nach Befinden mit fünf, vier, drei, zwei oder einem Thaler 
einzuschätzen." 
die folgenden: 
den Betrag von fünfzig Mark nicht (§. 60 des Gesetzes verbunden mit 
Ziffer II. dieses Nachtrages), so ist dasselbe mit vierzig, oder nach Be- 
finden mit dreißig, zwanzig, zehn oder fünf Mark einzuschätzen. 
S. IV. 
Im §. 69 treten an Stelle der Worte: 
„nicht einmal auf volle fünfzehn Thaler veranschlagt werden könnte, so 
darf jene oder dieser nur mit zehn Thalern oder nach Befinden nur 
mit fünf, vier, drei, zwei oder einem Thaler eingeschätzt werden." 
die folgenden: 
nicht einmal auf volle fünfzig Mark veranschlagt werden könnte, so darf 
jene oder dieser nur mit vierzig Mark, oder nach Befinden nur mit 
dreißig, zwanzig, zehn oder fünf Mark eingeschätzt werden. 
8. V. 
Im 8. 78 treten an Stelle der Worte: 
„— ohne jedoch dabei unter einen Viertelpfennig herabzugehen — 
die folgenden: 
— wobei jedoch Pfeunigbrüche nur in Zehntheilen auszuwerfen sind 
und nicht unter einen Zehntelpfennig herabzugehen ist. — 
7.
	        
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