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den Truppenbefehlshabern zu. Die Militairgerichtsbarkeit wird von den Mi-
litair-Gerichten nach Maßgabe der Militair-Strafgesetze ausgeübt und erfolgt
nach deren Vorschriften die Bestätigung der militairgerichtlichen Erkenntnisse von
den militairischen Instanzen. Das Begnadigungsrecht übt Seine Majestät der
Deutsche Kaiser und König von Preußen aus; etwaige Wünsche der Hohen Mit-
contrahirenden Betreffs Ihrer Unterthanen in dieser Beziehung werden mög-
lichste Berücksichtigung finden.
Artikel 9.
Die hinsichtlich Pensionirung der Militair-Personen bisher vertragsmäßig
stipulirten Festsetzungen behalten Gültigkeit unter entsprechender Anwendung
des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871.
Artikel 10.
Die Besetzung der Stellen der Offiziere, Portepee-Fähnriche, Aerzte und
Militair-Beamten im Offiziers Range bei den Thüringischen Infanterie Regi-
mentern, sowie die Versetzung der Offiziere 2c. von diesen Regimentern wird
von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und Könige von Preußen direkt
verfügt, jedoch sollen hierbei die Wünsche der Hohen Mitcontrahenten thun-
lichste Berücksichtigung finden.
Die zu den Thüringischen Infanterie-Regimentern versetzten Offiziere 2c.
verpflichten sich mittelst Handgelöbnisses, das Wohl und Beste des Kontin-
gentsherrn, in dessen Ländergebiet der bezügliche Truppentheil dislocirt ist,
zu fördern, Schaden und Nachtheil aber von Höchstdemselben und Seinem
Lande abzuwenden.
Artikel 11.
Hinsichtlich der Berechtigung der Hohen Mitcontrahenten zur Ernennung
von Offizieren à la zuite, hinsichtlich der Besoldung und Pensionirung der letz-
teren, sowie hinsichtlich der Auswahl und Besoldung der Adjutantur der Kon-
tingentsherren und deren Erbprinzen verbleibt es bei den bestehenden Verein-
barungen.
Die Bestimmung der Uniform der Adjutanten und Offiziere à la suite
ist dem Belieben der Kontingentsherren überlassen.
Die Offiziere à la gzuite, welche nach dem 26. Juni 1867 ernannt wor-
den sind, oder künftig ernannt werden, sind den Militair-Strafgesetzen, sowie