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[I6) Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
§. 1.
Die Großherzogliche Taubstummen= und Blindenanstalt hat den Zweck,
den taubstummen und blinden Kindern im Großherzogthum nach der durch ihren
Sinnenmangel bedingten Möglichkeit Erziehung und Unterricht auf sittlich reli-
giöser Grundlage zu gewähren und dieselben zu möglichst selbstständigen und
nützlichen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft heranzuziehen.
§. 2.
Der Regel nach soll jedes taubstumme und jedes blinde Kind, nach
thunlichster Vorbereitung desselben in der Volksschule, während der in §. 3
festgesetzten Zeit der Anstalt angehören, in soweit nicht
a) der geistige oder körperliche Zustand des Kindes dasselbe als für die
Anstalt ungeeignet erscheinen läßt, oder
b) nachweislich für die besondere Erziehung und Ausbildung, deren das
Kind wegen seines Sinnenmangels bedarf, anderweit genügend gesorgt ist.
§. 3.
Der Aufenthalt der taubstummen und blinden Kinder in der Anstalt
dauert der Regel nach acht Jahre. Der Eintritt erfolgt zu Ostern, und zwar
für diejenigen, welche das siebente Lebensjahr bis dahin vollendet haben oder
bis Ende April vollenden.
Ueber das vollendete fünfzehnte Lebensjahr hinaus findet der Aufenthalt
des Pfleglings in der Anstalt in der Regel nicht statt.
Die über das siebente Lebensjahr des Kindes in der Volksschule zuge-
brachte Zeit wird in den achtjährigen Aufenthalt in der Anstalt eingerechnet.