Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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[I6) Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
§. 1. 
Die Großherzogliche Taubstummen= und Blindenanstalt hat den Zweck, 
den taubstummen und blinden Kindern im Großherzogthum nach der durch ihren 
Sinnenmangel bedingten Möglichkeit Erziehung und Unterricht auf sittlich reli- 
giöser Grundlage zu gewähren und dieselben zu möglichst selbstständigen und 
nützlichen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft heranzuziehen. 
§. 2. 
Der Regel nach soll jedes taubstumme und jedes blinde Kind, nach 
thunlichster Vorbereitung desselben in der Volksschule, während der in §. 3 
festgesetzten Zeit der Anstalt angehören, in soweit nicht 
a) der geistige oder körperliche Zustand des Kindes dasselbe als für die 
Anstalt ungeeignet erscheinen läßt, oder 
b) nachweislich für die besondere Erziehung und Ausbildung, deren das 
Kind wegen seines Sinnenmangels bedarf, anderweit genügend gesorgt ist. 
§. 3. 
Der Aufenthalt der taubstummen und blinden Kinder in der Anstalt 
dauert der Regel nach acht Jahre. Der Eintritt erfolgt zu Ostern, und zwar 
für diejenigen, welche das siebente Lebensjahr bis dahin vollendet haben oder 
bis Ende April vollenden. 
Ueber das vollendete fünfzehnte Lebensjahr hinaus findet der Aufenthalt 
des Pfleglings in der Anstalt in der Regel nicht statt. 
Die über das siebente Lebensjahr des Kindes in der Volksschule zuge- 
brachte Zeit wird in den achtjährigen Aufenthalt in der Anstalt eingerechnet.
	        
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