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8. 4.
Ueber die Aufnahme befindet nach Gehör der Eltern oder Vormünder
und nach Vernehmung geeigneter Auskunftspersonen und Sachverständiger das
Großherzogliche Staats-Ministerium als oberste Schulbehörde.
Dasselbe verfügt die Entlassung aus der Anstalt, wenn eine der in 8. 2
unter a und b bezeichneten Voraussetzungen eintritt.
S. 5.
Wird ein taubstummes oder blindes Kind von seinen Eltern oder Er-
ziehern ohne genügenden Grund der Anstalt vorenthalten, so sind dieselben auf
den Antrag der obersten Schulbehörde mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark
oder mit Haftstrafe zu belegen.
Die beigezogenen Geldstrafen fallen der betreffenden Schulgemeinde zur
Verwendung für Schulzwecke zu.
Im äußersten Fall kann auf Autrag der obersten Schulbehörde durch das
Vormundschaftsgericht Verfügung dahin getroffen werden, daß das Kind auch
wider den Willen der Eltern in die Anstalt verbracht werde. (Vergl. §. 16
des Gesetzes über die elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen vom
27. März 1872.)
§. 6.
Die Eltern und in deren Ermangelung — insoweit nicht das Kind selbst
ansreichende Mittel besitzt, — dessen sonstige alimentationspflichtige Berwandte
(§. 40 ff. des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850)
sind verpflichtet:
1) dasselbe mit Kleidern, Wäsche und dergleichen vorschriftsmäßig aus zu-
statten und während der Aufenthaltszeit diese Ausstattung zu erhalten,
2) für den Unterhalt des Kindes in der Anstalt ein von dem Großherzog=
lichen Staats-Ministerium gleichmäßig für alle Pfleglinge zu bestimmendes
Pflegegeld zu entrichten.
3) bei dem Eintritt des Kindes in die Anstalt für dessen Zuführung und
bei dem Austritt desselben für dessen Zurückführung auf eigne Kosten
zu sorgen.
S. 7.
Insoweit die in §. 6 bezeichneten Leistungen von den zunächst Verpflich-