Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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den für die Königlich Preußische Armee gültigen ehrengerichtlichen und Disci- 
plinar-Straf-Vorschriften vorkommenden Falls unterworfen. 
Artikel 12. 
Die Verpflichtung der Militair-Personen zur Entrichtung von Staats- 
steuern regelt sich nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung des Ge- 
setzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870. 
Jedoch ist das Militair-Einkommen der Personen des Unteroffizier= und 
Gemeinstandes, sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militair-Ein- 
kommen aller Angehörigen des aktiven Heeres bei der Veranlagung beziehungs- 
weise Erhebung von Staatssteuern außer Betracht zu lassen. Die Feststel- 
lung eines angemessenen Steuernachlasses für die Unteroffiziere und Gemeinen 
des Beurlaubtenstandes und deren Familien für die Monate, in welchen jene 
sich im aktiven Dienst befinden, bleibt der Landesgesetzgebung überlassen. 
Artikel 13. 
Die in vorgedachten Staatsgebieten garnisonirenden, einem anderen Bun- 
desstaat angehörigen servisberechtigten Militair-Personen des aktiven Dienststan- 
des sind sowohl hinsichtlich ihres dienstlichen, als sonstigen Einkommens von 
allen direkten Kommunal Abgaben vollständig befreit. Nur zu denjenigen Kom- 
munal-Lasten, welche auf den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe, oder auf 
das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt sind, müssen auch sie bei- 
tragen, wenn sie in dem Kommnnal-Bezirk Grundbesitz haben oder ein stehen- 
des Gewerbe treiben. 
Militair-Aerzte genießen rücksichtlich ihres Einkommens aus einer Civil= 
praxis die Befreiung von den direkten Kommunal-Abgaben nicht. 
Artikel 14. 
Die in den betreffenden Staatsgebieten garnisonirenden Militair-Per- 
sonen sind daselbst den dortigen Landesgesetzen und Rechsnormen, sowie den 
dortigen Behörden und Gerichten insoweit unterworfen, als nicht Reichsgesetze 
anders bestimmen. Wo in den auf Grund der Verfassung des Deutschen Reiches 
in Wirksamkeit getretenen und noch in Geltung stehenden Preußischen Militair- 
gesetzen auf Bestimmungen des Preußischen Cidilstrafgesetzbuches oder des 
Preußischen Civilrechtes verwiesen ist, kommen die entsprechenden Bestimmun-
	        
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