Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Bezüglich der Verhaftung der ursprünglichen Zeichner, der Uebertragung 
der Qnittungsbogen an Andere, des Verfallens in Konventionalstrafen, bezüg- 
lich des Verlustes der eingezahlten Beträge bei Versäumniß der weiteren Zah- 
lungstermine und der Aushändigung der neuen Aktien find lediglich die Be- 
stimmungen der §§. 13— 17 des Gesellschafts-Statutes mit den durch die Vor- 
schriften der Artikel 220 sqd. des deutschen Handelsgesetzbuches gegebenen 
Modifikationen maßgebend. 
Artikel VII. 
Die auf die neuen 37,500 Stück Aktien geleisteten Einzahlungen werden 
bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem die letzte Theilzahlung ein- 
gefordert ist, aus den Betriebseinnahmen jedes laufenden Jahres von dem in 
der Ausschreibung bestimmten Schlußeinzahlungstage an mit fünf Prozent 
verzinst. 
Die letzte Theilzahlung muß spätestens im Jahre 1876 eingefordert wer- 
den. Mit dem 1. auf die letzte Theilzahlung folgenden Januar, spätestens 
mit dem 1. Januar 1877 treten die neuen Aktien in völlig gleiche Rechte 
mit den alten Aktien und finden auf sie resp. ihre Inhaber alle statuten- 
mäßige Bestimmungen gleichmäßige Anwendung. 
Artikel VIII. 
Die statutarischen Bestimmungen über das Stimmrecht der drei hohen 
Staatsregierungen von Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach und Sachsen-Coburg- 
Gotha in den Generalversammlungen werden durch den gegenwärtigen Statuten- 
nachtrag nicht geändert. 
Den drei hohen Staatsregierungen wird demnach auch ferner in jeder 
General-Versammlung ein Viertheil der gesammten bei jeder einzelnen Beschluß- 
fassung gültig abgegebenen Stimmen zustehen. 
Erfurt, den 27. Juni 1873. 
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
(79) III. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist zu- 
folge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs, dem 
Civil-Ingenieur Robert Gottheil zu Berlin ein Erfindungs-Patent auf ein 
Verfahren zur Darstellung von Leuchtgas nach Maßgabe der bei dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter 
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche
	        
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