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Die freiwillige Vereinigung mehrerer Gemeinden für bestimmte Gemeinde—
zwecke, namentlich auch für die Polizeiverwaltung, ist gestattet, bedarf aber, in-
soweit sie eine dauernde sein soll, Unserer Genehmigung.
Wird zur Bildung neuer oder zur Vereinigung schon bestehender Ge-
meindeverbände, oder auch zur Vereinigung mehrerer Gemeinden für bestimmte
Gemeindezwecke von den betheiligten Gemeinden die Zustimmung versagt, so
kann diese Zustimmung von den betreffenden Bezirks Ausschüssen ergänzt
werden.
Die Abänderung bestehender Gemeindebezirke erfolgt durch Unsere Ent-
schließung, nachdem vorher die betheiligten Gemeinderäthe und nach Befinden
der Bezirks-Ausschuß und Bezirks-Direktor gehört worden. Bei Grundstücks-
Zusammenlegungen bewendet es indeß bei der Bestimmung in §. 45 des Ge-
setzes vom 5. Mai 1869.
Art. 5.
Die Gemeinden haben das Recht der Persönlichkeit, sie können Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie genießen die in den Gesetzen
ihnen zugestandenen Vorrechte.
Art. 6.
Jeder Gemeinde steht die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeinde-
Angelegenheiten mit Einschluß der Ortspolizei unter gesetzlich geordneter Ober=
aufficht des Staates zu (Art. 143— 154).
Art. 7.
In jeder Gemeinde besteht ein Gemeinderath, um dieselbe in dem ihm
zugewiesenen Geschäftskreise zu vertreten, und ein Gemeindevorstand, um die
Gemeinde-Angelegenheiten zu verwalten. Ausnahmsweise kann von der Ver-
tretung der Gemeinde durch einen Gemeinderath abgesehen werden (Art. 46).
Dem Gemeinderathe, bezüglich der Gemeindeversammlung steht die Be-
schlußfassung, dem Gemeindevorstande die Ausführung zu (Art. 85—91).
Art. 8.
Der Gemeinde steht die freie Wahl ihrer Vertreter und Vorstände zu
(Art. 49—84).
Art. 9.
Giltig gefaßte Beschlüsse drücken den Gesammtwillen der Gemeinde mit
verbindender Kraft aus.
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