Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Wohlerworbene Rechte, insbesondere Rechtsansprüche an die Gemeinde 
und deren Vermögen, können durch Gemeindebeschluß nicht beeinträchtigt 
werden. 
Art. 10. 
Enthalten Beschlüsse nicht blos Entscheidungen einzelner gegebener Fälle, 
sondern allgemeine Anordnungen, welche zur bleibenden Richtschnur dienen 
sollen, fo heißen sie Ortsstatuten, Ortsgesetze. 
Art. 11. 
Die Gemeinden haben das Recht, unter Aufsicht des Staates zur Er— 
reichung der Gemeindezwecke, insbesondere auch zur Abänderung, Erlänterung 
und Ergänzung der durch dieses Gesetz bestimmten Verfassung der Gemeinden, 
ferner zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit inner- 
halb des Gemeindebezirks, Ortsstatute mit Strafbestimmungen zu errichten 
(Art. 85, 16), auch Gebote und Verbote mit Strafandrohungen zu erlassen. 
Hinsichtlich des Strafverfahrens bewendet es bei den diesfalls be- 
stehenden allgemeinen Bestimmungen. Die verwirkten Geldstrafen fallen aber 
jedenfalls der Gemeindekasse zu. 
Die Ortsstatuten müssen mit den Bestimmungen in folgenden Artikeln 
dieses Gesetzes 
Artikel 1— 10. 12—19. 21. 22—25. 27—33. 35. 36. 41. 42. 44 
bis 46. 50. 51. 54. 61. 62. 63 im ersten Satz, 64—70. 72—78. 
83. 84. 86—88. 91. 94 — 97. 99. 100. 102. 105. 109. 110. 112 
bis 114. 117 hinsichtlich der in demselben für die Urkunden der Ge- 
meinden geordneten Form, 120— 122. 124. 125. 128. 130. 131. 133 
bis 136. 138—140. 143— 153 
im Einklang bleiben, dürfen mit Gesetzen des Deutschen Reichs und des Staats 
nicht in Widerspruch stehen und werden durch solche stets aufgehoben, bezüglich 
abgeändert. 
Dieselben sind vor ihrer Ausführung dem Bezirks-Ausschusse zur Prüfung 
und Begutachtung und Uns zur Bestätigung vorzulegen (Art. 147. 153). Nach 
deren Erfolg sind die Statuten in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu 
machen. 
Mit dieser Bekanntmachung treten dieselben in Kraft, insofern nicht ein 
anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
	        
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