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Wohlerworbene Rechte, insbesondere Rechtsansprüche an die Gemeinde
und deren Vermögen, können durch Gemeindebeschluß nicht beeinträchtigt
werden.
Art. 10.
Enthalten Beschlüsse nicht blos Entscheidungen einzelner gegebener Fälle,
sondern allgemeine Anordnungen, welche zur bleibenden Richtschnur dienen
sollen, fo heißen sie Ortsstatuten, Ortsgesetze.
Art. 11.
Die Gemeinden haben das Recht, unter Aufsicht des Staates zur Er—
reichung der Gemeindezwecke, insbesondere auch zur Abänderung, Erlänterung
und Ergänzung der durch dieses Gesetz bestimmten Verfassung der Gemeinden,
ferner zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit inner-
halb des Gemeindebezirks, Ortsstatute mit Strafbestimmungen zu errichten
(Art. 85, 16), auch Gebote und Verbote mit Strafandrohungen zu erlassen.
Hinsichtlich des Strafverfahrens bewendet es bei den diesfalls be-
stehenden allgemeinen Bestimmungen. Die verwirkten Geldstrafen fallen aber
jedenfalls der Gemeindekasse zu.
Die Ortsstatuten müssen mit den Bestimmungen in folgenden Artikeln
dieses Gesetzes
Artikel 1— 10. 12—19. 21. 22—25. 27—33. 35. 36. 41. 42. 44
bis 46. 50. 51. 54. 61. 62. 63 im ersten Satz, 64—70. 72—78.
83. 84. 86—88. 91. 94 — 97. 99. 100. 102. 105. 109. 110. 112
bis 114. 117 hinsichtlich der in demselben für die Urkunden der Ge-
meinden geordneten Form, 120— 122. 124. 125. 128. 130. 131. 133
bis 136. 138—140. 143— 153
im Einklang bleiben, dürfen mit Gesetzen des Deutschen Reichs und des Staats
nicht in Widerspruch stehen und werden durch solche stets aufgehoben, bezüglich
abgeändert.
Dieselben sind vor ihrer Ausführung dem Bezirks-Ausschusse zur Prüfung
und Begutachtung und Uns zur Bestätigung vorzulegen (Art. 147. 153). Nach
deren Erfolg sind die Statuten in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu
machen.
Mit dieser Bekanntmachung treten dieselben in Kraft, insofern nicht ein
anderer Zeitpunkt bestimmt ist.