Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

218 
Die Aufhebung eines bestätigten Ortsstatuts kann nur unter Beobachtung 
derselben Normen erfolgen, welche bei Errichtung desselben einzuhalten waren. 
Art. 12. 
Die Gemeinden haben das Recht, zur Erfüllung der ihnen obliegenden 
Verbindlichkeiten in ihren Bezirken nach Maßgabe der späteren Bestimmungen 
dieses Gesetzes (Art. 126 flg.) Steuern zu erheben und persönliche Dienst- 
leistungen zu fordern. · 
Art. 13. 
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das ans dem 
Gemeindezwecke abgeleitete Bedürfniß nothwendig erfordert. Sie haben die 
Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung aller zur Erreichung dieser Zwecke 
erforderlichen Einrichtungen und Ortsanstalten, z. B. der zum öffentlichen 
Verkehre erforderlichen Wege, Brücken und Stege, der nöthigen Brunnen= 
und Wasserleitungen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und 
Sicherheit. 
Die Gemeinden können zu Erfüllung dieser Verpflichtungen vom Staate 
im Verwaltungswege angehalten, auch können die Leistungen im Weigerungs- 
falle auf Kosten der Gemeinden angeordnet und ausgeführt werden; die Instiz- 
behörden find in solchem Falle verpflichtet, diese Kosten auf Antrag der Ver- 
waltungsbehörde im Wege der Hilfsvollstreckung einzuziehen. 
Art. 14. 
Das Gemeindevermögen umfaßt diejenigen Sachen, Rechte und Verbind- 
lichkeiten, welche entweder der Gemeinde selbst oder den sämmtlichen Einwoh- 
nern oder den sämmtlichen Unterstützungswohnsitz-Berechtigen oder den sämmt- 
lichen Ortsbürgern in dieser Eigenschaft zustehen oder obliegen. 
Das Stammvermögen ist in seinem Gesammtbestande zu erhalten. Eine 
Abweichung von dieser Vorschrift darf nur aus dringlichen Gründen mit Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde — Art. 146 — stattfinden. Eine Verän- 
derung einzelner Theile des Stammvermögens ist gestattet, wenn der Gesammt- 
werth nicht vermindert wird. Außerordentliche Kapital-Einnahmen der Gemeinde 
wachsen dem Stammvermögen zu, dafern nicht bei Schenkungen, Vermächtnissen rc. 
der Geber etwas Anderes verordnet hat. 
Zur Abtragung von Schulden darf das Stammvermögen in der Regel 
nicht verwendet werden, unbeschadet jedoch dem Rechte der Gemeinde-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.