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gläubiger, das Gemeindevermögen zu ihrer Befriedigung in Anspruch zu neh-
men (Art. 124).
Art. 15.
Das Gemeindevermögen unterliegt in der Regel nur der Verwaltung und
Benutzung zum Besten der ganzen Gemeinde. Besondere Rechte daran von
Seiten einzelner Gemeindeglieder oder einzelner Klassen derselben können nur
auf dem Grunde genügender Rechtstitel beansprucht werden.
Soll ein solcher Anspruch geltend gemacht werden, so ist derselbe bei dem
Bezirks-Direktor schriftlich anzumelden, welcher die Zustandebringung eines Ver-
gleiches zu versuchen und im Falle des Mißlingens ein Provisorium und, nach
Befinden, eine Segquestration des streitigen Gegenstandes auf die ganze Dauer
des möglichen Rechtsstreites anzuordnen hat.
Gegen diese provisorische Anordnung findet binnen einer ausschlüssigen
sechswöchigen Frist Berufung an das Staats-Ministerium, nicht aber auf den
Rechtsweg, Statt. Wer sich durch den Ausspruch der Verwaltungsbehörde be-
schwert erachtet, kann seinen Rechtsanspruch im ordentlichen (petitorischen),
nicht aber im Besitzprozesse, bei der zuständigen Justizbehörde klagend verfolgen,
es muß aber die Klage bei Verlust derselben innerhalb vier Jahren, von Zeit
der letzten Entscheidung der Verwaltungsbehörde an gerechnet, angestellt wer-
den. Wird die Klage angebrachtermaßen abgewiesen, so läuft dem Kläger von
Zeit der Rechtskraft des Bescheides noch eine endliche Frist von Einem Jahre,
in welcher die Klage bei Verlust des Klagrechtes anzustellen ist, und dieser
Verlust tritt auch dann ein, wenn die zweite Klage zwar zeitig angestellt, aber
wieder angebrachtermaßen verworfen wird.
Art. 16.
Handlungen von Seiten des Gemeindevorstandes im Namen der Gemeinde
sind, wenn das Geschäft in den Fällen, in welchen der Gemeinderath, bezüg-
lich die Gemeindeversammlung, Entschließung zu fassen hat (Art. 85 verglichen
mit Art. 43), unter Bezugnahme auf einen solchen entsprechenden Beschluß
und in den Fällen, in welchen es der Genehmigung des Bezirks-Ausschusses
bedarf (Art. 146), unter Bezugnahme auf die Ertheilung dieser Genehmigung
abgeschlossen worden ist, für die Gemeinde in der Weise rechtsverbindlich, daß
der Nachweis eines Mangels hinsichtlich der zur Giltigkeit eines Beschlusses
des Gemeinderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung, geordneten Erforder-
nisse, oder des Mangels eines solchen Beschlusses überhaupt oder der Mangel