Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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gläubiger, das Gemeindevermögen zu ihrer Befriedigung in Anspruch zu neh- 
men (Art. 124). 
Art. 15. 
Das Gemeindevermögen unterliegt in der Regel nur der Verwaltung und 
Benutzung zum Besten der ganzen Gemeinde. Besondere Rechte daran von 
Seiten einzelner Gemeindeglieder oder einzelner Klassen derselben können nur 
auf dem Grunde genügender Rechtstitel beansprucht werden. 
Soll ein solcher Anspruch geltend gemacht werden, so ist derselbe bei dem 
Bezirks-Direktor schriftlich anzumelden, welcher die Zustandebringung eines Ver- 
gleiches zu versuchen und im Falle des Mißlingens ein Provisorium und, nach 
Befinden, eine Segquestration des streitigen Gegenstandes auf die ganze Dauer 
des möglichen Rechtsstreites anzuordnen hat. 
Gegen diese provisorische Anordnung findet binnen einer ausschlüssigen 
sechswöchigen Frist Berufung an das Staats-Ministerium, nicht aber auf den 
Rechtsweg, Statt. Wer sich durch den Ausspruch der Verwaltungsbehörde be- 
schwert erachtet, kann seinen Rechtsanspruch im ordentlichen (petitorischen), 
nicht aber im Besitzprozesse, bei der zuständigen Justizbehörde klagend verfolgen, 
es muß aber die Klage bei Verlust derselben innerhalb vier Jahren, von Zeit 
der letzten Entscheidung der Verwaltungsbehörde an gerechnet, angestellt wer- 
den. Wird die Klage angebrachtermaßen abgewiesen, so läuft dem Kläger von 
Zeit der Rechtskraft des Bescheides noch eine endliche Frist von Einem Jahre, 
in welcher die Klage bei Verlust des Klagrechtes anzustellen ist, und dieser 
Verlust tritt auch dann ein, wenn die zweite Klage zwar zeitig angestellt, aber 
wieder angebrachtermaßen verworfen wird. 
Art. 16. 
Handlungen von Seiten des Gemeindevorstandes im Namen der Gemeinde 
sind, wenn das Geschäft in den Fällen, in welchen der Gemeinderath, bezüg- 
lich die Gemeindeversammlung, Entschließung zu fassen hat (Art. 85 verglichen 
mit Art. 43), unter Bezugnahme auf einen solchen entsprechenden Beschluß 
und in den Fällen, in welchen es der Genehmigung des Bezirks-Ausschusses 
bedarf (Art. 146), unter Bezugnahme auf die Ertheilung dieser Genehmigung 
abgeschlossen worden ist, für die Gemeinde in der Weise rechtsverbindlich, daß 
der Nachweis eines Mangels hinsichtlich der zur Giltigkeit eines Beschlusses 
des Gemeinderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung, geordneten Erforder- 
nisse, oder des Mangels eines solchen Beschlusses überhaupt oder der Mangel
	        
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