Schußprotokoll.
Bei der am heutigen Tage stattgehabten Unterzeichnung der zwischen den
Bevollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs von Sachsen—
Weimar Eisenach, Ihrer Hoheiten, der Herzöge von Sachsen Meiningen,
Sachsen-Altenburg und Sachsen-Koburg-Gotha, sowie Ihrer Durchlauchten, der
Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie
einerseits, und den Bevollmächtigten Seiner Majestät des Deutschen Kaisers
und Königs von Preußen andererseits abgeschlossenen Militär-Konvention ist
Nachstehendes vereinbart worden.
Zu Artikel 3.
Auf Befragen, ob zu Folge des Artikels 3 auch Wehrpflichtige aus den
Ländergebieten der mitcontrahirenden Staaten für das Königlich Preußische
Garde-Korps würden zur Aushebung gelangen, erklärten die Bevollmächtigten
Seiner Majestät des Kaisers und Königs, wie auf eine allgemein ausgedehnte
Rekrutirung für das Garde-Korps im allseitigen Interesse allerdings Werth
gelegt werde; sollte jedoch eine oder die andere der mitcontrahirenden Re-
gierungen wünschen, die bezüglichen Staatsangehörigen nicht für die Garde-
truppen ausgehoben zu sehen, so werde diesem Wunsche bereitwilligst entsprochen
werden.
Zu Artikel 12 und Artikel 13
war man darüber einverstanden, daß durch den Inhalt derselben der Reichs-
gesetzgebung namentlich auch insoweit nicht präjudicirt werde, als dieselbe etwa
den einzelnen Staaten oder Gemeinden das Recht zu einer weitergehenden
Heranziehung der Militärpersonen zu den Staats= oder Kommunalsteuern
einräumen sollte.
Thale, den 15. September 1873.
Rudolph von Groß. Anton von Krosigk. H. M. Fr. Lorentz.
Seebach. Hermann von Bertrab. Otto Meusel.
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Adolph von Harbou. Eberhard von Hartmann. Kurt Starke.
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