Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Schußprotokoll. 
Bei der am heutigen Tage stattgehabten Unterzeichnung der zwischen den 
Bevollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs von Sachsen— 
Weimar Eisenach, Ihrer Hoheiten, der Herzöge von Sachsen Meiningen, 
Sachsen-Altenburg und Sachsen-Koburg-Gotha, sowie Ihrer Durchlauchten, der 
Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie 
einerseits, und den Bevollmächtigten Seiner Majestät des Deutschen Kaisers 
und Königs von Preußen andererseits abgeschlossenen Militär-Konvention ist 
Nachstehendes vereinbart worden. 
Zu Artikel 3. 
Auf Befragen, ob zu Folge des Artikels 3 auch Wehrpflichtige aus den 
Ländergebieten der mitcontrahirenden Staaten für das Königlich Preußische 
Garde-Korps würden zur Aushebung gelangen, erklärten die Bevollmächtigten 
Seiner Majestät des Kaisers und Königs, wie auf eine allgemein ausgedehnte 
Rekrutirung für das Garde-Korps im allseitigen Interesse allerdings Werth 
gelegt werde; sollte jedoch eine oder die andere der mitcontrahirenden Re- 
gierungen wünschen, die bezüglichen Staatsangehörigen nicht für die Garde- 
truppen ausgehoben zu sehen, so werde diesem Wunsche bereitwilligst entsprochen 
werden. 
Zu Artikel 12 und Artikel 13 
war man darüber einverstanden, daß durch den Inhalt derselben der Reichs- 
gesetzgebung namentlich auch insoweit nicht präjudicirt werde, als dieselbe etwa 
den einzelnen Staaten oder Gemeinden das Recht zu einer weitergehenden 
Heranziehung der Militärpersonen zu den Staats= oder Kommunalsteuern 
einräumen sollte. 
Thale, den 15. September 1873. 
Rudolph von Groß. Anton von Krosigk. H. M. Fr. Lorentz. 
Seebach. Hermann von Bertrab. Otto Meusel. 
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Adolph von Harbou. Eberhard von Hartmann. Kurt Starke. 
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